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dings, bei der auch die traditionelle Furcht vor der Ausbreitung
der sozialdemokratischen Bewegung, welche in der Ungleichheit
des Wahlrechtes mächtige Nahrung findet, eine Rolle gespielt
haben mochte, ist noch nicht ganz aufgeklärt. Der Bericht des
Verfassungsausschusses des Abgeordnetenhauses führt
namentlich die Verfassungskämpfe im russischen Reiche und die
Tatsache, dass in der ungarischen Reichshälfte während des
gleichzeitigen Verfassungskonfliktes das allgemeine Wahlrecht auf
die Tagesordnung gestellt wurde, an.
Die Ereignisse entwickelten sich nun mit grosser Raschheit.
Gelegentlich des Zusammentrittes des Reichsrates zur Herbst-
tagung des Jahres 1905 wurde eine Anzahl von Dringlich-
keitsanträgen auf Einführung des allgemeinen, gleichen,
direkten und geheimen Wahlrechtes bei den Wahlen in das Ab-
geordnetenhaus von verschiedenen Parteien eingebracht!?. Die
Regierung verhielt sich zunächst gegenüber diesen Anträgen sehr
dass durchschnittlich auf 50 000 Einwohner ein Mandat entfallen wäre; das
Wahlrecht sollte ein allgemeines, gleiches und direktes sein. Dann der
Antrag GREGR vom 5. Juni 1886. Die späteren Anträge PERNERSTORFER
vom 8. Okt. 1891 (XI. Sess. Beil. Nr. 251), dann SLAVIK und Gen. vom
16. März 1893 u. a. streben gleichfalls die Umwandlung des Kurienparla-
mentes in ein solches des allgemeinen, gleichen Wahlrechtes an. Hervor-
zuheben sind noch zahlreiche Petitionen um Reform des Wahlrechtes
(Verein „Volksstimme*, Sitzung vom 13. Febr. 1874 und verschiedene Arbei-
tervereine; darüber Bericht in den Sten. Prot. VIII. Sess. Beil. Nr. 155
und 475). Diese Anträge fanden namentlich bei der „liberalen‘, „verfas-
sungstreuen* Partei, welche allenfalls eine Vertretung der Arbeiterschaft
durch Arbeiterkammern zugestehen wollte, grundsätzliche Gegnerschaft.
Vgl. die Rede des Abg. KRONAWETTER vom 24. Okt. 1893, Sten. Prot. XI.
Sess., dann STRAKOSCH-GRASSMANN, das allgemeine Wahlrecht in Oester-
reich seit 1848, Wien 1906, dann E. Schwarz, das Volksstimmenhaus
(in Grünhuts Zeitschrift für privat- und Öffentliches Recht, Bd. XXXII,
S. 666 ff.).
19 Sten. Prot. XVII. Sess. Beil. Nr. 2453 bis 2459. Der Antrag EBen-
HOCH verlangt die Berücksichtigung der nationalen, kulturellen, wirtschaft-
lichen und sozialen Verschiedenheiten Oesterreichs bei Einführung des all-
gemeinen Wahlrechtes.