Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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tion nötigt aber der $ 19 meines Erachtens nicht. Er spricht 
ganz allgemein davon: wer 44 Jahre hindurch sich adliger Prädi- 
kate und Vorrechte ruhig bedient, — gleichviel ob die Behörden 
davon Kenntnis erhalten haben, oder nicht — für den streitet 
die rechtliche Vermutung, dass ihm der Geschlechtsadel wirklich 
zukomme. Auch darin kann ich mich übrigens mit dem Herolds- 
amt nicht ganz einverstanden erklären, was unter ausdrücklichem 
und stillschweigendem Anerkenntnis zu verstehen ist. „Ausdrück- 
lich“, sagt es’, „ist diese Anerkennung, diese Billigung des tat- 
sächlichen Adelsgebrauchs, wenn der Staat — d.h. der hier 
vertretenen Ansicht nach der König bezw. sein Delegat, die 
Adelsbehörde — ausdrücklich sagt, er wolle den Gebrauch des 
Adels, wenn ihm auch zwar ein Recht dazu nicht nachgewiesen, 
gelten lassen, er beanstande die Adelsführung nicht. Stillschwei- 
gend ist die Anerkennung, wenn der Staat — d. h. der König, 
bezw. die Adelsbehörde — in Urkunden das Adelsprädikat gibt, 
insbesondere dem Adelsprätendenten, der sich ihm gegenüber mit 
dem Adelsprädikat bei seinem Namen aufführt, dieses Adelsprä- 
dikat wiedergibt, oder, falls ein Fall des Adelsgebrauchs zu seiner 
Kenntnis gelangt, nicht Widerspruch erhebt“. Das Allgemeine 
Landrecht macht in $ 57, 58 I 4 folgende Unterschiede: 8 57. 
Willenserklärungen werden für zuverlässig oder gewiss angesehen, 
wenn die Absicht des Erklärenden, ein Recht erwerben, über- 
tragen oder aufheben zu wollen, durch Worte oder andere deut- 
liche Zeichen ausgedrückt wird. $ 58. Handlungen, aus denen 
die Absicht des Handelnden mit Zuverlässigkeit geschlossen wer- 
den kann, werden für stillschweigende Willensäusserungen ange- 
sehen. Danach erfordert eine ausdrückliche Willenserklärung 
keineswegs, dass der Anerkennende erklärt, er erkenne die 
und die Tatsache an; der Wille kann vielmehr, wie das Reichs- 
gericht ® sagt, ausdrücklich auch durch solche Aeusserungen er- 
5 Ebenda S. 38. 
6 Jur. Wochenschrift 1895 S. 606 *.
	        
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