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tion nötigt aber der $ 19 meines Erachtens nicht. Er spricht
ganz allgemein davon: wer 44 Jahre hindurch sich adliger Prädi-
kate und Vorrechte ruhig bedient, — gleichviel ob die Behörden
davon Kenntnis erhalten haben, oder nicht — für den streitet
die rechtliche Vermutung, dass ihm der Geschlechtsadel wirklich
zukomme. Auch darin kann ich mich übrigens mit dem Herolds-
amt nicht ganz einverstanden erklären, was unter ausdrücklichem
und stillschweigendem Anerkenntnis zu verstehen ist. „Ausdrück-
lich“, sagt es’, „ist diese Anerkennung, diese Billigung des tat-
sächlichen Adelsgebrauchs, wenn der Staat — d.h. der hier
vertretenen Ansicht nach der König bezw. sein Delegat, die
Adelsbehörde — ausdrücklich sagt, er wolle den Gebrauch des
Adels, wenn ihm auch zwar ein Recht dazu nicht nachgewiesen,
gelten lassen, er beanstande die Adelsführung nicht. Stillschwei-
gend ist die Anerkennung, wenn der Staat — d. h. der König,
bezw. die Adelsbehörde — in Urkunden das Adelsprädikat gibt,
insbesondere dem Adelsprätendenten, der sich ihm gegenüber mit
dem Adelsprädikat bei seinem Namen aufführt, dieses Adelsprä-
dikat wiedergibt, oder, falls ein Fall des Adelsgebrauchs zu seiner
Kenntnis gelangt, nicht Widerspruch erhebt“. Das Allgemeine
Landrecht macht in $ 57, 58 I 4 folgende Unterschiede: 8 57.
Willenserklärungen werden für zuverlässig oder gewiss angesehen,
wenn die Absicht des Erklärenden, ein Recht erwerben, über-
tragen oder aufheben zu wollen, durch Worte oder andere deut-
liche Zeichen ausgedrückt wird. $ 58. Handlungen, aus denen
die Absicht des Handelnden mit Zuverlässigkeit geschlossen wer-
den kann, werden für stillschweigende Willensäusserungen ange-
sehen. Danach erfordert eine ausdrückliche Willenserklärung
keineswegs, dass der Anerkennende erklärt, er erkenne die
und die Tatsache an; der Wille kann vielmehr, wie das Reichs-
gericht ® sagt, ausdrücklich auch durch solche Aeusserungen er-
5 Ebenda S. 38.
6 Jur. Wochenschrift 1895 S. 606 *.