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aus dem verfassungsmässig garantierten Rechte der Kultusfrei-
heit!??.
In innigem Zusammenhang mit dem Rechte der öffentlichen
Gottesverehrung steht auch die Anerkennung der Kirchen-
festtagsordn ung durch das staatliche Recht. Der Staat an-
erkennt die Feiertage auch in ihren bürgerlichen Wirkungen, er be-
stimmt aber das Mass und die Art der bürgerlichen Wirkung durch
eingehende Normen. Er ist auch verpflichtet bei seiner bürgerlichen
Entscheidung auf die religiösen Festzeiten der Kirchen, denen er
eine öffentliche Bedeutung für das Volksganze zuerkennt, Rück-
sicht zu nehmen !?, vgl. $ 366 Ziff. 1, RStGB. Massgebend ist
in Baden in erster Reihe die landesherrliche Verordnung vom
18. Juni 1892, die weltliche Feier der Sonn- und Festtage betr.1**,
Diese Verordnung hat hauptsächlich verbietenden Charakter.
Die Verbote sind teils allgemeiner, teils spezieller Natur. Für
alle Sonntage und die höchsten Festtage des Jahres sind alle
öffentliche Arbeiten und Handlungen verboten, welche geeignet
sind, durch ihre Vornahme an solchen Tagen öffentliches Aerger-
nis zu erregen oder durch welche der Gottesdienst oder andere
religiöse Feierlichkeiten gestört werden ; an bestimmten minder-
hohen Festtagen sind alle geräuschvollen Handlungen untersagt,
welche geeignet sind, den Gottesdienst oder andere Feierlichkei-
ten einer in der Gemeinde Pfarrrechte besitzenden christlichen
Konfession zu stören. Ausnahmen sind allerdings statuiert für
Notfälle, Arbeiten im öffentlichen Interesse, gewisse Arbeiten des
(sewerbes und öffentlichen Verkehrswesens, der Land- und Forst-
wirtschaft usw. Die speziellen Verbote beziehen sich auf Gast-
und Schankwirtschaften und die Veranstaltung öffentlicher Auf-
122 Derselbe eod. S. 8-9.
‘22 HERRMANN, Ueber die Stellung der Religionsgemeinschaften im
Staate 8. 41.
2% In der durch die Idh. Verordnung vom 31. Juli 1896, vom 25. Juli
1898, vom 8. August 1898 und vom 22. Februar 1900 bewirkten Fassung.