INHALT.
Aufsätze.
Seite
KuUr'r WOLZENDORFF, Die Grenzen der Follzeigewalt im französischen
Recht . .. . 325
Fritz AMMANN, Die kirchliche Rechtepersönichkeit im | Grossherzogtum
Baden. (Schluss) . . ur nn. 89
RoBERT PıLoty, Die Arbeitskammern. . 424
JuLıus HATSCHEK, Bentham und die Geschlossenheit des Rechtssystems 442
Literatur.
Zeitschrift für Politik. Referent R. PıLoty . . nn .489
Huco CAun, Techniker als Richter. Referent R. Pruowy en 461
H. Rosın, Die Rechtsnatur der Arbeiterversicherung. Referent FRANZ
LEYERS ... 462
Koppz, Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz v vom 30. Mai 1908.
Referent Franz DocHaow .. 464
OTTO GRANICHSTÄDTEN, Gerichtsärztliche Befunde und Gutachten. Re-
ferent: ARTUR KÖNIGSBERGER . . . 464
Orto Back, Der Beweis im österreichischen Administrativverfahren.
Referent MAx SCHUSTER-Bonnott en ee. 465
Menzen, Zur Lehre von der Notvererdnung. Referent K Rapnırzey 466
Arno Krozrss, Das deutsche Wasserrecht und das Wasserrecht der
Bundesstaaten des Deutschen Reichs. Referent Max Huszk . . 467
HERMANN KISTLER, Abgrenzung zwischen der Zivilprozesssache und der
Verwaltungsstreitsache nach kantonalbernischem Rechte. Referent
Max HUBER ... 46%
THEo GUHuL, Bundesgesetz, Bundesbeschluss und Verordnung. Referent
Max HuüBeRr ... . . . rn 470
OrFrRısn) NIPPOLD, Die zweite Haager Friedenskonferenz. Referent
Max HUBER . . 7 7
K. A. BRODTBECK, Schweiz. Rechtslexikon. Referent Max HuzEr , 474
WALTHER WATLDSCHMIDT, Kaufmännische Buchführung in staatlichen
und städtischen Betrieben. Referent BRUNO STERN nn. 478
Verlag von J. &. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
Soeben erjcheint:
Ins Hfantsreht des Großherzoglums Faden.
Bon Dr. Ernfl Walz,
Bürgermeifter in Heivelberg, a. 0. Profeffor der Nechte.
2er. 8 1909. M. 12.—. Gebunden M. 14.—.
Bei Subjfription auf das „Deffentliche Necht der Gegenwart (Spftemati-
cher Teil und Jahrbuch) M. 10.80. Geb. M.
Aus dem Vorwort des Verfailers:
„a8 Bepürfniß nach einer Neubearberiung des badischen Berfaffungs- und VBerwaltungsredtes
jvird umfo Iebhafter empfunven, als es gerade in dem legten Jahrzehnte nad längerem Ausjegen
wieder zu emer regeren toiffenihaftlihen Beihäftigung mit ragen des badischen dffentlihen Rechtes
gekommen ift, die imejentlich dazu beigetragen hat, die Kenntnis biefes Rechte zu vertiefen, md
deren Ergebniffe eine zufammenfaffenve Verwertung verdienen.
. Ebenfo wurde im Einverflänpnis mit der Redaktion einem vielfach geäußerten MWunfche
entfprechend die Darftellung des Verwaltungsrectes ettwad umfangreicher ausgeftaltet, als Dies bei
der Bearbeitung des babifchen Staatsrechtes in der zWweiten Auflage des Hanpbuhs des öffentlichen
Rechtes der Fall war.”