Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Konsequenzen, die aus ihrem Gedanken zu entnehmen sind, im 
prozessualen Recht von bescheidener Bedeutung bleiben. Das 
formelle Auslieferungsrecht bedarf nicht des engen Anschlusses 
an das nationale Strafverfahren, der das materielle mit dem na- 
tionalen Strafrecht verknüpft. Er wäre auch nur schwer herzu- 
stellen. Das nationale Prozessverfahren enthält nicht in allen 
Teilen Parallelen zum Auslieferungsverfahren, wie denn nationale 
Rechtshilfe und internationale Rechtshilfe keine Gleichstellung 
vertragen. Eher noch ist ein Zusammenhang mit dem nationalen 
Staatsrecht, mit verfassungsmässigen Bestimmungen zu wahren. 
Aber auch hier ist die Verbindung nach deutschem Auslieferungs- 
recht locker, und ein unmittelbar bestimmender Einfluss auf die 
(Gestaltung nicht zu erkennen. Die Auslieferungsprozedur er- 
scheint als ein selbständig ausgebildetes Verfahren, in dem man- 
ches Willkürliche unterläuft. Das gilt in verstärktem Grade von 
den Materien, die in den Auslieferungskonventionen mitgeregelt 
zu sein pflegen, als da sind: Rückgabe von Sachen, Durchliefe- 
rungen, Zeugenvernehmungen, Konfrontationen von Beschuldigten, 
Kostenerstattungen und dergl. Die Vereinbarungen bieten ein 
so buntes Bild dessen, was in diesen Angelegenheiten zwischen 
den kontrahierenden Staaten Rechtens sein soll, dass die Auf- 
stellung einheitlicher Grundsätze zur Unmöglichkeit geworden 
ist. Aber gerade diese Verschiedenheiten zeigen, wie eifrig man 
sich an die Gegenseitigkeit hielt. Denn im allgemeinen ist keine 
Rede davon, dass etwa das Deutsche Reich für sich eine beson- 
dere Art von Auslieferungsprozedur ausgebildet hätte und nun 
in allen Verträgen diesen Modus für sich als bindend stipulierte, 
und dass dann die jeweiligen Vertragsgegner ihrerseits entspre- 
chend verführen, sondern in jeder Konvention findet eine aus- 
drückliche Einigung auf ein bestimmtes, mehr oder minder voll- 
ständig geregeltes Verfahren statt, und dieses wird dann zur 
beiderseitigen Beobachtung vertraglich festgelegt. Dass man auf 
die Weise, je nach den besonderen Wünschen der beteiligten
	        
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