Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Abänderungsvorschläge machen; zunächst prallt alles das an dem 
ita lex lata est! ab. Mag etwas in der Idee noch so wenig der 
Gegenseitigkeit entsprechen, es gilt als gegenseitig. Eine Ab- 
lehnung der Auslieferung mit der Begründung, der fragliche 
Tatbestand stehe zwar in der doppelten Liste, aber das für die 
Gegenseite eingesetzte Delikt wahre nicht die Reziprozität, bleibt 
ausgeschlossen. So ist von vornherein -eine zwiefache Gegen- 
seitigkeit zu unterscheiden: die ideelle und eine empirische. 
Sagt jene, was der Idee nach gegenseitig sein würde, sagt 
diese, was nach einem bestimmten Vertrag gegenseitig ist. Die 
erstere tritt für den vorliegenden Zweck in den Hintergrund. 
Hier interessiert die empirische Gegenseitigkeit, die vom bestehen- 
den Recht ausgeht. Sie allein hat unmittelbar praktischen Wert. 
37. Legt man diese Anschauung zu Grunde, zieht also nur 
die empirische Gegenseitigkeit in die Untersuchung, und prüft 
insbesondere das materielle Auslieferungsrecht daraufhin, was 
man als reziprok zu nehmen hat, so findet man wiederum eine 
doppelte Art der Mutualität. Einmal eine regelmässige Form, 
die weitaus in der Mehrzahl der Fälle wiederkehrt, und die dar- 
in besteht, dass die Verbrechen des einen Rechts formell genau 
den Reaten des anderen gegerüber getreten sind. Dabei ist 
dann angenommen, dass sie sich auch mit ihrem Inhalt in allem 
wesentlichen decken. Man könnte diese Reziprozität als abso- 
lute, vollständige, vollkommene bezeichnen. Das Charakteristi- 
sche liegt bei ihr darin, dass die gegenübergestellten Deliktsbe- 
griffe einander formal entsprechen, dass sich die schlagwortartig 
benannten Reate oder die Umschreibungen der Straftatbestände 
lediglich wie eine Uebersetzung aus der einen in die andere 
Sprache darstellen. Jede Abweichung in der Tragweite und, 
nicht minder wichtig als das, in der kriminellen Schwere scheint 
  
Parlament nicht befasst wird, gilt ein besonderes Recht. Siehe vor allem 
FLEISCHMANN; den Text selbst bei OLSHAUSEN, Strafgesetzgebung der Kon- 
sulargerichtsbezirke und der Schutzgebiete und bei Conx.
	        
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