Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

mitschwerererals 
Gefängnisstrafe be- 
drohten Handlun- 
gen!?!, sei es als Täter 
oder Teilnehmer, verur- 
108 
samt i Sverigeeller 
Norge belagdamed 
svarare straffän 
fängelse, blifvit döm- 
de, tilltalade eller rätt- 
idet TydskeRige 
er strafbar som 
„Verbrechen“ eller 
„Vergehen“ og i 
Sverige eller Norge 
teilt oder in Anklage-|sligtförhörunderkastade, ler belagt med 
stand versetzt oder zur|vare sig sasom gernings- |strengere Straf end 
gerichtlichen Untersu- |män eller sasom med-|F&engsel,...“ 
chung gezogen worden | brottslingar, . . .“ 
sind, ... .“ 
  
  
Die Auslieferungspflicht ist also verschieden abgesteckt. Aber 
wiederum hat diese Verschiedenheit ihren Grund in dem Zuschnitt 
der beteiligten Strafrechte, und wiederum war man der Annahme, 
dass die der Auslieferung unterstellten Reate, wenn sie auch nicht 
in der formellen Charakterisierung ihrer Schwere übereinstimm- 
ten, so doch der Sache nach gleiches strafrechtliches Gewicht 
hätten. Das ist abermals ein relatives Gegenrecht. Weitere Bei- 
spiele dieser Art gibt das deutsche Auslieferungsrecht sonst noch 
zerstreut, wobei namentlich auch die Fälle in Frage kommen, 
in denen das Recht des einen oder beider Staaten ausdrücklich 
in den Vertragstext einbezogen worden ist!?, Dann ergeben 
sich regelmässig formale Verschiedenheiten, die sich erst auflösen 
lassen, wenn man den inneren Gehalt beiderseits abwägt. 
39. Die beiden Formen der Gegenseitigkeit als absolute und 
relative müssen etwas gemeinsames in sich enthalten, das 
sich ausscheiden lässt. Und nur, wenn das gelingt, stellt sich 
die Reziprozität als ein einheitliches Prinzip dar. Andernfalls 
könnte man dahin kommen, die absolute als die Regel und die re- 
lative, so gut wie den gänzlichen Verzicht auf das Gegenrecht, 
als die Ausnahme anzusehen. Dann wäre schon die gemein- 
same Bezeichnung: Gegenseitigkeit bedenklich. So liegt die Sache 
131 Der Zusatzvertrag mit Norwegen von 1907 hat für das Verhältnis 
zu diesem Staat die letzten Worte ersetzt durch: „in Norwegen mit Ge- 
fängnis von mehr als 3 Monaten“ (Art. 1). 
132 Siehe oben Zifler 28,
	        
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