Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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stigten Teils an der Vollziehung der Leistung zum Massstab 
machen. Man konnte schliesslich beides in gleichem Masse be- 
tonen. So sehr auch die erste dieser Möglichkeiten die nahe- 
liegende zu sein scheint, so hat sich doch das Auslieferungsrecht 
für die zweite entschieden, und zwar mit ziemlicher Ausschliess- 
lichkeit. Man hat in den Verträgen auf beiden Seiten Bestim- 
mungen eingestellt, die einander entsprachen, und hat angenom- 
men, dass daraus Verpflichtungen entständen, die gleichfalls ein- 
ander entsprächen. Sind in dem Auslieferungskatalog nur Delikte 
entsprechender Art und entsprechender Schwere aufgeführt, ist 
hinsichtlich des Verfahrens für beide Länder die gleiche Proze- 
dur angeordnet, dann — so hat man gemeint — müssen auch 
die von beiden Seiten übernommenen Verbindlichkeiten in etwa 
gleichwertig und gleich lästig sein, dann müssen auch sie einan- 
der entsprechen. Ob das wirklich immer zutrifft, hat man nicht 
gefragt. Und es trifft tatsächlich nicht zu. Hätte man einem 
gleichen Wertverhältnis der Rechte und der Pflichten näher kom- 
men wollen, so hätte man die Auslieferungsverträge dahin er- 
gänzen müssen, dass jede Rechtshilfe nur im regelmässig abwech- 
selnden Turnus gewährt werden könne !?5, dass bei Auslieferungen 
die Entfernung des Ortes der Festnahme des Flüchtigen von der 
Landesgrenze jedesmal in Rücksicht zu nehmen sei, dass beson- 
dere Umstände des Einzelfalles, wie die Gefährlichkeit des Ver- 
brechers und die damit verbundene ausnahmsweise Schwierigkeit 
der Bewachung, besondere Gegenleistung verlangten, und der- 
gleichen mehr; man hätte mit einem Wort mehr statistisch 
und ökonomisch vorgehen müssen. Das hat man nirgends ge- 
185 Ein Blick in die allerdings nur kärglich vorhandene Auslieferungs- 
statistik beweist, dass die einzelnen Staaten in sehr verschiedenem Masse 
wegen Auslieferungen in Anspruch genommen werden. Lage, Verkehrsbe- 
dingungen und ähnliches spielt dabei eine grosse Rolle. Auch die Anzahl 
und die Art der Verbrechen, die mit der Verschiedenheit des Klimas, der 
sozialen Verhältnisse usw. wechselt, wirkt dabei bestimmend mit. Vgl. 
BEAUCHET p. 269; PRıns, science penale p. 21 note 1.
	        
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