Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 119 — 
griff ohne weiteren Zusatz geschehen ist. Daneben findet sich 
die andere Methode, die man an sich überall hätte anwenden 
können, die Methode, den auslieferungspflichtigen Tatbestand 
ausführlich zu formulieren. Wo dies geschehen ist, kann über 
den Umkreis der Auslieferungsfälle ein Zweifel weniger leicht 
aufkommen. Anders in den Fällen, in denen nur eine kurze 
Bezeichnung eingesetzt ist. Denn diese ist regelmässig ein Sam- 
melbegriff, der nicht selten eine Fülle von strafrechtlichen Tat- 
beständen in sich vereinigt '*. Eine solche Rubrikenredak- 
tion lässt die Frage offen, welche Tatbestände und wieweit 
sie nach dem Vertrage als auslieferungsmässig zu gelten haben. 
Die Antwort hierauf kann nur mit Hilfe der Reziprozität ge- 
geben werden, die auf der Basis der Klausel beiderseitiger Straf- 
barkeit aus den nationalen Strafgesetzbüchern das Gemeinsame 
ermittelt, das ihrem Gedanken gerecht wird. 
44. Dabei gewährt dieBeachtung der Tendenz Unterstützung, 
die das Auslieferungsrecht in seiner Entwicklung beherrscht hat. 
Ursprünglich wurde eine Auslieferungspflicht nur für einige 
wenige der kriminell gewichtigsten Delikte übernommen, dann 
aber erweiterte man allmählich diesen Rahmen, der sich als 
zu eng erwies. In den Verträgen aller Länder kann man diese 
Bewegung widergespiegelt finden. Mit dem Wachsen der Ver- 
kehrsbeziehungen, mit der Lockerung des Nationalitätsverbandes 
lohnte es sich für den Verbrecher, auch bei geringfügigeren 
Straftaten die heimische Grenze zu überschreiten. Dem mussten 
die Konventionen Rechnung tragen, sollten sie ihren Zweck er- 
füllen, und damit ergab sich für die Staaten der Zwang, ihre 
Auslieferungsbeziehungen qualitativ und quantitativ zu verändern: 
qualitativ, indem ausser den ursprünglich allein genannten Ver- 
14 v, MArTızz, Rechtshilfe Bd. 2 S. 43; DELIUS in der Zeitschrift für 
internationales Privat- und Öffentliches Recht Bd. 2 S. 1; SPEAR p. 39; 
BEAUCHET p. 132. Jeder Auslegungsversuch muss notwendig zu dieser Er- 
kenntnis führen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.