Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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einer anderen Verbrechenskategorie Deckung fände. Entsprechen- 
des gilt vom Mord bezw. dem belgischen assassinat. Auch 
hier ist für den Vertrag die Auslieferungsmässigkeit aller Tat- 
bestände, die im deutschen Recht durch $ 211 und im belgischen 
durch Art. 394 gedeckt sind, unbestreitbar gegeben. Auch hier 
ist die Uebereinstimmung der Definition in $& 211: „Wer vor- 
sätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit 
Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode be- 
straft* mit dem assassınat in Art. 394: „Le meurtre commis 
avec premeditation est qualifi& assassinat. Il sera puni de mort“ 
vorhanden. Umschreibt das deutsche Recht den Mord selbständig, 
ohne zunächst auf den Totschlagsbegriff Rücksicht zu nehmen, 
geht das belgische von diesem, seinem meurtre, aus und bestimmt 
den assassinat als einen durch premeditation qualifizierten meurtre, 
Sachlich kommt beides auf dasselbe hinaus; die gemeinsame Her- 
kunft aus dem französischen Code penal von 1810 ist unver- 
kennbar'3. Dann folgen im Vertragstext drei Delikte, die nach 
der Denkschrift deutscherseits zu entbehren gewesen wären, und 
die nur eingesetzt seien, weil das belgische Strafrecht für sie 
besondere Benennungen hatte. Das ist richtig und falsch zu- 
gleich. Richtig ist, dass wir strafrechtlich keinen „Giftmord‘ 
kennen. Handelt es sich um Gift-„Mord“, so liegt nach deut- 
schem Recht Mord schlechthin im Sinne von $ 211 vor. Ob er 
durch das Mittel von Gift oder sonstwie begangen ist, bleibt 
unwesentlich. Aber falsch ist es, da auch das belgische Straf- 
gesetzbuch keinen Gift-Mord, sondern nur einen Gift-Tot- 
schlag kennt: Der empoisonnement ist in Art. 397 
wie folgt umschrieben: „Est qualifi@ empoisonnement le meurtre 
commis par le moyen de substances qui peuvent donner la mort 
plus ou moins promptement, de quelque maniere que ces sub- 
148 art. 296: „Tout meutre commis avec premeditation ou de guet-apens, 
est qualifi& assassinat,“ Entsprechend $ 175 des preussischen Strafgesetz- 
buches von 1851.
	        
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