Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Ueberschuss im belgischen Recht, der zwar nicht von seinem 
Paralleldelikt, wohl aber von einem anderen der genannten, dem 
gemeinen Totschlag, gedeckt wird, sodass auch er der Ausliefe- 
rung unterliegt. Man darf hier dahin interpretieren, dass unter 
Elternmord des Vertrages der Aszendententotschlag des deut- 
schen Strafgesetzbuches zu nehmen ist, einmal, weil Elternmord 
an sich für uns eine untechnische Bezeichnung ist, für die man 
das gemeinte Verbrechen erst suchen muss, und dann, weil $ 215 
dem belgischen parricide entspricht, und die Motive erkennen 
lassen, dass das belgische Recht den Ausgangspunkt bildete !5°, 
Es bleibt dann noch der Kindermord, belgischerseits der 
infanticide. Wenn man die beiden Definitionen, die für 
diese Schlagworte in Frage kommen, nebeneinanderstellt, so 
ergeben sich nicht unerhebliche Divergenzen. Der belgische 
Art. 396 lautet: „Est qualifi& infanticide le meurtre commis sur 
un enfant au moment de sa naissance ou immediatement apres. 
L’infanticide sera puni, suivant les circonstances, comme meurtre 
ou comme assassinat. Toutefois, la mere qui aura commis ce 
crime sur son enfant illegitime sera punie des travaux forc6s de 
dix ans & quinze ans. Si elle a commis ce crime avec premedi- 
tation, elle sera punie des travaux forces de quinze ans A vingt 
ans“. Und der deutsche $ 217 besagt: „Eine Mutter, welche 
ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich 
tötet, wird mit Zuchthaus nicht unter 3 Jahren bestraft, Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht 
unter 2 Jahren ein“. Wenn auch hier wieder der Vertrag nur 
von Kinder mord spricht, so darf man diese Bezeichnung aus 
den schon angezogenen Gründen durch Kindestötung als Delikt 
aus $ 217 ersetzen !°!. Es ist aber ersichtlich, dass der infan- 
10 Mit diesem Ergebnis scheinen v. STAUDINGER Bd. 1 S. 55 Anm. 3 
und CoHn S. 65 Anm. 5 zum belgischen Vertrag nicht ganz übereinzu- 
stimmen. 
1531 Es mag gestattet sein, einer Vermutung Raum zu geben, weshalb 
der Vertragstext hartnäckig von Mord spricht, während es sich um Tot-
	        
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