Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Interpretation auf die Reziprozität zurückkommen müssen, um 
nach ihr die Verpflichtungen abzustecken. 
Schluss. 
47. Diejenigen Staaten, welche keine Auslieferungsgesetze 
haben, die den Rahmen der grösstmöglichen Auslieferungsbereit- 
willigkeit ein für allemal vorzeichnen und für die Gewährung 
von Rechtshilfe das Bestehen einer Konvention voraussetzen, er- 
gänzen die bestehenden Verträge oder ersetzen ihr Fehlen durch 
Reziprozitätserklärungen. Es sind dies Sonderver- 
einbarungen, vielfach hervorgerufen durch eine grade begehrte 
Auslieferung, in denen für bestimmte Fälle oder auch allgemein 
auf der Basis der Gegenseitigkeit beiderseits Rechtshilfepflichten 
übernommen werden. Öbschon ihr Abschluss der bestehenden 
Uebung gemäss formlos durch diplomatischen Notenwechsel zu 
erfolgen pflegt, sind sie im Grunde nichts anderes als Ausliefe- 
rungsverträge. Dass ihr Inhalt sich nicht selten nur mit einer 
einzelnen Frage beschäftigt, vermag daran nichts zu ändern !®®. 
Das Fundament für sie bildet, wie schon ihr Name kund gibt, 
liches Recht Bd. 8 S. 1 fg. und in der Zeitschrift für internationales Pri- 
vat- und öffentliches Recht Bd. 5 S. 529 fg. Aber nirgends ist der Ver- 
such gemacht, die Ergebnisse der Interpretation auf ein einheitliches Prin- 
zip zurückzuführen. 
186 Gegen die Behauptungen von DELIUS im Archiv für Strafrecht Bd. 46 
S. 24 Anm. 7; in der Zeitschrift für internationales Privat- und öffentliches 
Recht Bd. 5 S. 5380 und neuerdings wieder aufgenommen ebendort Bd. 16 
S. 191 bezgl. der zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz ausge- 
tauschten Reziprozitätserklärungen hat sich TrıereL S. 426 Anm. 3 mit 
Recht gewandt. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass Gegen- 
seitigkeitserklärungen als mehr oder minder partielle Auslieferungsverträge 
derselben Form wie diese bedürftig sind. Nebenbei mag bemerkt werden, 
dass die amtliche Zusammenstellung der Gegenseitigkeitserklärungen in den 
„Ersuchungsschreiben“ (abgedruckt auch bei CoHn) deren Datum nirgend 
namhaft macht; ein Argument dafür, dass zur Ermittlung ihres Inhalts wie 
bei allen Auslieferungsvereinbarungen stets das modernste Recht angewandt 
werden muss (vgl. METTGENBERG, Praxis des Reichsgerichts S. 418 fg.). 
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