Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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lich. Zwar heisst es vom Beklagten 8. 14 o.: 
„er hat heutzutage keine Pflicht im Prozesse tätig zu sein“ — welche 
Rechte hat er aber im Prozesse? Welche Rechte stehen dem Kläger zu ? 
Das Recht zu klagen kann man doch wohl nicht als gleichgeartet mit dem 
Rechte „zu gehen“ hinstellen! (S. 14.) Denn das Recht zu klagen setzt 
gar manches voraus, insbesondere auch eine Person, welche die Klage zu 
hören bereit ist. Das Recht zu klagen ist also ein publizistisches Recht, 
ein subjektives Öffentliches Recht; es gibt einen abstrakten Rechtsschutz- 
anspruch! 
KoHLer unterlässt auch die Begründung der Notwendigkeit des Be- 
weisverfahrens (Gleichheit der Parteien vor dem Hichter!) sowie eine Dar- 
stellung der allgemeinen Gestaltung des Beweisverfahrens (ganz kurz S. 78, 
$ 65, I): Beweisangebot, Beweisanordnung, Beweiserhebung. 
KoHLer teilt den gesamten Prozess ein in Feststellungs- und Verwirk- 
lichungsprozess, eine Rinteilung, gegen die ja im Grunde nichts zu erinnern 
ist, aber die jedenfalls nicht klarer und plastischer ist als die bisherige in 
den eigentlichen Prozess und die Zwangsvollstreckung. 
Auch die Darstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens leidet unter 
der ungenügenden konstruktiven Fundierung. Der Verwirklichungsprozess 
ıst ebenso wie der Feststellungsprozess eine Handlung, welche dem Gläu- 
biger Vermögensstücke aus dem Vermögen des Schuldners zuführen soll, 
also eine Transaktion von Vermögensstücken durch Staatstätigkeit; die 
Versteigerung nur ein Mittel, um die Willkür des Gläubigers zu beschrän- 
ken, bezw. auszuschliessen und so eine gerechte Durchführung der Trans- 
aktion zu ermöglichen! Die Pfändung ist nur eine vorbereitende Mass- 
nahme; das Pfandrecht, die Verstriekung der Sache ein Zustand von Prä- 
ventivcharakter. 
Auch das Konkursrecht ist systematisch nicht genügend fundiert. Die 
alte Einteilung von materiellem und formellem Konkursrechte bildet die 
Grundlage. Das Rechtsinstitut, um das sich das materielle Konkursrecht 
nach KOHLER gliedert, ist das „Beschlagsrecht“. Dieser Ausdruck ist wohl 
nicht treffend gewählt. Denn es handelt sich zunächst nicht um ein ein- 
heitliches Recht, sondern um eine ganze Anzahl von Befugnissen. — Dann: 
was soll dieser Ausdruck überhaupt bedeuten? Der Ausdruck „Beschlags- 
recht“ ist doch sicherlich kein terminus, der an sich ersichtlich macht, was 
er sagen will und das ist genug, um ıhn für unbrauchbar zu erklären. 
Auch der moderne Begriff des Wertrechtes ist m. E. zu verwerfen. 
Aus dem Begriff des Beschlagsrechtes folgt für KOHLER der Begriff der 
Masse als „Beschlagsvermögen“ — man muss staunen über das geradezu 
schreckliche Deutsch dieser technischen Ausdrücke. 
Das darf man von allem sagen, was KOHLER an konstruktiven Ele- 
menten bringt: alles ist ungeheuer gekünstelt; KOHLER ist von einer juri- 
stischen Phantasie, die ungeheuer schwerfällig, stückweise arbeitet; überall
	        
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