Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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lung der Allianzverträge und Allianzverhältnisse festzustellen. Er will mit 
Recht den Allianzbegriff für gewisse Arten von politischen Verträgen vor- 
behalten wissen. Auch hält er eine Unterscheidung zwischen Allianzen, 
die auf ausdrücklichen und eigentlichen Bündnisverträgen beruhen, und 
anderen Allianz- oder allianzähnlichen Verhältnissen für geboten; wenn die 
Grenze zwischen beiden Kategorien auch nicht immer deutlich bervortrete, 
habe diese Unterscheidung doch theoretische und praktische Bedeutung, in- 
dem nicht alle Sätze, die für die eigentlichen Allianzen aufgestellt werden, 
ohne weiteres auf die andere Art von politischen Verträgen und Verhält- 
nissen anwendbar seien. Die Fragen, die für die völkerrechtliche Theorie 
auf dem Gebiete der allianzenähnlichen Beziehungen entstehen, stellen sich 
als besonders mannigfaltig und kompliziert dar. ERICH behandelt im 
Weiteren die Arten und Formen der Allianzen und der verwandten Verhält- 
nisse im Einzelnen. Die Allianzverträge bezeichnet er als politische Ge- 
sellschaftsverträge, die sich nam. von den eigentlichen Staatenverbindungen 
deutlich abheben. Die Allianzverhältnisse werden insbesondere mit den Garan- 
tieverhältnissen und Garantieverträgen verglichen. Besondere Aufmerksam- 
keit wird dabei dem Falle der Kollektivgarantie zu Gunsten der dauernd 
neutralen Staaten geschenkt. Auch die Protektoratsverhältnisse werden 
mit den Bündnisverträgen einer Vergleichung unterzogen. Spezielles Inter- 
esse bietet das der Form und dem Abschluss der Allianzverträge gewidmete 
Kapitel. Diese werden nach ErıcH ebenso wie die allianzähnlichen Ver- 
tragsverhältnisse, wie Garantien und Protektorate, regelmässig ohne Mit- 
wirkung der Volksvertretung von der Regierung abgeschlossen. Die Frage 
der Allianzfähigkeit hat besondere Bedeutung bei den Staaten mit garan- 
tierter Neutralität. Die diesem Gegenstande gewidmeten Ausführungen 
des Verfassers verleihen seiner Arbeit besonderen Wert, da über diese 
Fragen bisher noch keine Einigkeit herrscht; das letzte Wort über alle 
diese Materien ist noch nicht gesprochen. Ueberhaupt darf man sagen, 
dass das vom Verfasser gewählte Thema nicht nur ein sehr zeitgemässes 
war, sondern dass es auch manche Lücke in der Völkerrechtstheorie aus- 
zufüllen geeignet ist. Eine zusammenfassende Darstellung der politischen 
Staatsverträge darf ebenso als ein Bedürfnis bezeichnet werden, wie eine 
entsprechende Behandlung der Verwaltungsverträge. Und ErıcH hat durch 
sein Buch dazu einen wertvollen Baustein geliefert, der nicht nur für die 
theoretischen Konstruktionen sich verwerten lassen wird, sondern der auch 
manche treffenden Bemerkungen über die Weiterentwicklung des Völker- 
rechts und über die Mängel des internationalen Lebens der Gegenwart ent- 
hält, Auf die Resultate des Verf. kann hier im einzelnen nicht eingetreten 
werden. Von Interesse sind namentlich auch seine Betrachtungen über das 
Nichtinterventionsprinzip, das er von verschiedenen Seiten beleuchtet. In 
einem besonderen Kapitel bringt er eine historisch-kritische Uebersicht der 
Allianzverhältnisse im 19. Jahrhundert und in der neuesten Zeit. Im ferneren
	        
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