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lung der Allianzverträge und Allianzverhältnisse festzustellen. Er will mit
Recht den Allianzbegriff für gewisse Arten von politischen Verträgen vor-
behalten wissen. Auch hält er eine Unterscheidung zwischen Allianzen,
die auf ausdrücklichen und eigentlichen Bündnisverträgen beruhen, und
anderen Allianz- oder allianzähnlichen Verhältnissen für geboten; wenn die
Grenze zwischen beiden Kategorien auch nicht immer deutlich bervortrete,
habe diese Unterscheidung doch theoretische und praktische Bedeutung, in-
dem nicht alle Sätze, die für die eigentlichen Allianzen aufgestellt werden,
ohne weiteres auf die andere Art von politischen Verträgen und Verhält-
nissen anwendbar seien. Die Fragen, die für die völkerrechtliche Theorie
auf dem Gebiete der allianzenähnlichen Beziehungen entstehen, stellen sich
als besonders mannigfaltig und kompliziert dar. ERICH behandelt im
Weiteren die Arten und Formen der Allianzen und der verwandten Verhält-
nisse im Einzelnen. Die Allianzverträge bezeichnet er als politische Ge-
sellschaftsverträge, die sich nam. von den eigentlichen Staatenverbindungen
deutlich abheben. Die Allianzverhältnisse werden insbesondere mit den Garan-
tieverhältnissen und Garantieverträgen verglichen. Besondere Aufmerksam-
keit wird dabei dem Falle der Kollektivgarantie zu Gunsten der dauernd
neutralen Staaten geschenkt. Auch die Protektoratsverhältnisse werden
mit den Bündnisverträgen einer Vergleichung unterzogen. Spezielles Inter-
esse bietet das der Form und dem Abschluss der Allianzverträge gewidmete
Kapitel. Diese werden nach ErıcH ebenso wie die allianzähnlichen Ver-
tragsverhältnisse, wie Garantien und Protektorate, regelmässig ohne Mit-
wirkung der Volksvertretung von der Regierung abgeschlossen. Die Frage
der Allianzfähigkeit hat besondere Bedeutung bei den Staaten mit garan-
tierter Neutralität. Die diesem Gegenstande gewidmeten Ausführungen
des Verfassers verleihen seiner Arbeit besonderen Wert, da über diese
Fragen bisher noch keine Einigkeit herrscht; das letzte Wort über alle
diese Materien ist noch nicht gesprochen. Ueberhaupt darf man sagen,
dass das vom Verfasser gewählte Thema nicht nur ein sehr zeitgemässes
war, sondern dass es auch manche Lücke in der Völkerrechtstheorie aus-
zufüllen geeignet ist. Eine zusammenfassende Darstellung der politischen
Staatsverträge darf ebenso als ein Bedürfnis bezeichnet werden, wie eine
entsprechende Behandlung der Verwaltungsverträge. Und ErıcH hat durch
sein Buch dazu einen wertvollen Baustein geliefert, der nicht nur für die
theoretischen Konstruktionen sich verwerten lassen wird, sondern der auch
manche treffenden Bemerkungen über die Weiterentwicklung des Völker-
rechts und über die Mängel des internationalen Lebens der Gegenwart ent-
hält, Auf die Resultate des Verf. kann hier im einzelnen nicht eingetreten
werden. Von Interesse sind namentlich auch seine Betrachtungen über das
Nichtinterventionsprinzip, das er von verschiedenen Seiten beleuchtet. In
einem besonderen Kapitel bringt er eine historisch-kritische Uebersicht der
Allianzverhältnisse im 19. Jahrhundert und in der neuesten Zeit. Im ferneren