Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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aus gleichgültig ist, kann von dieser Gegenseitigkeit gesprochen 
werden. Und doch heisst es in den Formulierungen „annähernd 
gleich“ !*, „wesentlich gleich“!° und ähnlich. Das unbestimmte 
in den Definitionen beruht auf der Erkenntnis, dass fremde 
Strafgesetzbücher unsere Strafnormen ebensowenig einfach über- 
nehmen, wie das deutsche fremde; dass also jene Gegenseitigkeit 
niemals vorhanden sein könnte. Denn mit jeder textlichen Ab- 
weichung, mit jeder besonderen Auslegung wäre sie zunichte. 
Und das hat sich nicht erst nach dem Abschluss unseres Straf- 
gesetzbuchs in dieser Weise herausgebildet, sondern war von 
jeher so!*. Man rechnete damit, als man die Gegenseitigkeit 
als Strafbarkeitsbedingung aufnahm. Daraus folgt, dass man 
unter Gegenseitigkeit nicht jene absolute Gleichheit der Straf- 
normen verstehen konnte, sondern ein mehr oder weniger gleich 
als hinreichend ansah. In den Gesetzbüchern einiger fremden 
Staaten fanden sich Bestimmungen, die den deutschen zwar 
nicht gleich, aber doch ähnlich waren, die sich in gleicher Rich- 
tung bewegten, und ausserdem wünschte man, dass dem deut- 
schen Vorgang andere Staaten bei Erlass von Strafgesetzen 
folgen und ihrerseits entsprechende Bestimmungen schaffen 
würden !". An wörtliche Uebereinstimmung war dabei nirgends 
—— 
  
14 RÜDORFF-STENGLEIN Note 7 zu $& 102. 
15 OLSHAUSEN-ZWEIGERT Note 2 zu $ 102; ebenso die Entscheidung 
des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 88 S. 77. 
ı# Das preussische Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 (Preussische Ge- 
setzsammlung 1851 S. 101), dem die heutigen $$ 102, 103 entnommen sind, 
stellt in seinen entsprechenden $$ 78, 79 bereits die Gegenseitigkeitsklausel 
auf. Deren interessante Entstehungsgeschichte siehe bei GOLTDAMMER, Ma- 
terialien Note 1 zu $ 78. Vgl. ferner BERNER, Deutsches Strafrecht S. 536 
Anm. 1 und v. MarTITZ, Rechtshilfe Bd. 1 S. 429 Anm. 5 sowie die dor- 
tigen Verweisungen. — Nach anderer Richtung von Interesse ist der Auf- 
satz: „Ueber die Erfordernisse der Reziprozität in Beziehung auf das Aus- 
land“ 1855 in dem Archiv für preussisches Strafrecht (begründet von GOLT- 
DAMMER) Bd. 3 S. 91 fg., der sich mit $269 des preussischen Strafgesetz- 
buchs beschäftigt. 
1? Die Motive (siehe den „Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Nord-
	        
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