Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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weise durch eine gemeinwirtschaftliche ersetzen, aber doch die 
gemeinwirtschaftliche Herstellung und Darbietung für einzelne 
Lebensbedürfnisse einführen. Sie will nicht den Staat zum 
Träger dieser Gemeinwirtschaft machen, die Gewährung der 
Jwebensbedürfnisse nicht zu einer staatlichen Aufgabe gestalten, 
wohl aber diese Aufgabe, wenn auch zunächst nur in sehr be- 
schränktem Umfange, gewissen Gebietskörperschaften innerhalb 
des Staates, insbesondere den grossen Stadtgemeinden 
zuweisen. Sie will nicht nur, wie die Sozialpolitik, durch Mass- 
nahmen des Staates, durch Zwangsorganisationen und Zwangs- 
beiträge der an der Gütererzeugung beteiligten Kreise zur He- 
bung der wirtschaftlichen Lage der Minderbemittelten beitragen, 
sondern will dieses Ziel namentlich durch die gesetzlichen Macht- 
mittel der Gemeinden, durch wirtschaftliche Gemeindeein- 
richtungen und durch erzwungene Leistungen der bemittelten 
(demeindeangehörigen für die unbemittelten erreichen. Diese Be- 
strebungen werden neuerdings als Gemeindesozialismus 
oder Munizipalsozialismus bezeichnet. Man hat hier- 
unter also Bestrebungen zu verstehen, welche auf gewisse Ziele 
des Sozialismus in beschränktem Umfange gerichtet sind, diese 
Ziele aber nicht, wie der Sozialismus, durch die Staatsgewalt 
und ihre Machtmittel, sondern mittelst der Autonomie und Selbst- 
verwaltung der Gemeinden erreichen will, Bestrebungen, die zwar 
nicht wie der Sozialismus eine möglichst gleiche Verteilung 
des Einkommens auf dem Wege der gemeinwirtschaftlichen Pro- 
duktion und der Austeilung der Produkte an die Produzenten 
durch eine Zentralgewalt, aber doch eine Beteiligung der Un- 
bemittelten an dem Verbrauche gewisser von der Gemeinde 
dargebotener Erzeugnisse und an der Benutzung gewisser 
Einrichtungen der Gemeinde ohne eine entsprechende Gegen- 
leistung, mithin ganz oder teilweise auf Kosten der Bemittelten, 
bezwecken. 
Es handelt sich hierbei um Bestrebungen, die an sich nicht 
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