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von ihnen auf manchen Gebieten dieselben oder ähnliche Ein-
richtungen empfohlen wie von den Sozialisten. Dies trifft nament-
lich dann zu, wenn der bezeichnete Zweck nicht lediglich durch
solche Organisationen und Veranstaltungen verfolgt werden soll,
deren Kosten von den Benutzern der Veranstaltungen oder aus
den Mitteln privater Wohltätigkeit bestritten werden, sondern
wenn den Unbemittelten und Minderbemittelten Anstalten und
Leistungen von der Gesamtheit ganz oder teilweise unent-
geltlich dargeboten, die Kosten hierfür aber den Bemittelten
durch obrigkeitlichen Zwang auferlegt werden. Dies gilt nicht
nur von staatlichen Einrichtungen, sondern auch von der Tätig-
keit der Gemeinden auf dem sozialpolitischen Gebiete.
Fassen wir die einzelnen Arten von Einrichtungen, welche
in den Gemeinden zur Hebung der Lebensverhältnisse ihrer An-
gehörigen getroffen werden, zum Zwecke der Unterscheidung
zwischen rein sozialpolitischen und sozialistischen im Sinne des
Kommunismus näher ins Auge, so sehen wir, dass sich unter
ihnen manche befinden, welche polizeilicher Natur sind, also ob-
rigkeitliche Aufgaben betreffen, die an sich staatliche und den
Gemeinden vom Staate nur übertragen sind, daher ihrer freien
Entschliessung nicht unterliegen, sondern nach staatlichen An-
ordnungen auf Gemeindekosten verwaltet werden müssen. Dies
sind die sogenannten polizeilichen Gemeindeanstal-
ten, wie z, B. das Feuerlöschwesen, das Nachtwachwesen, die
Strassenbeleuchtung; sie kommen für die Sozialpolitik nicht in
Betracht. Andere Einrichtungen, welche sozialpolitischen
Zwecken dienen, sind nicht von der Gemeinde selbst, sondern
nur auf ihre Anregung und unter ihrer Förderung von Ver-
einen oder@enossenschaften hergestellt und unterhalten.
Auch sie sind für die Frage nach dem Wesen des Gemeindesozialis-
mus ohne Bedeutung. Es bleiben hierfür nur solche Veranstal-
tungen der Gemeinden übrig, mittels deren Leistungen der G e-
meinde selbst den Unbemittelten oder Minderbe-