Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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mittelten auf Kosten der Bemittelten dargeboten 
werden. Nur bei ihnen kann von einem kommunistischen 
Charakter die Rede sein. 
Die in den Bereich des Gemeindesozialismus in unserem 
Sinne fallenden Darbietungen können in zwei verschiedenen For- 
men erfolgen. Erstens kann die Gemeinde die Herstel- 
lung von Erzeugnissen, die zur Befriedigung von wirt- 
schaftlichen Bedürfnissen dienen, zu dem Zwecke betreiben, die 
Erzeugnisse den Gemeindeangehörigen nicht für einen den Her- 
stellungskosten entsprechenden Preis, sondern für einen nach 
Massgabe der Leistungsfähigkeit des Empfängers abgestuften 
Preis oder zu einem zwar gleichen, aber hinter den Gestehungs- 
kosten zurückbleibenden Preise zu überlassen. Zweitens 
kann auf Grund ortsrechtlicher Vorschriften die Benutzung 
von Veranstaltungen der Gemeinde den Unbemittelten 
und den Minderbemittelten ganz oder zum Teil kostenfrei unter 
Belastung der Bemittelten mit den Kosten gewährt werden. Nur 
an die erste Art dieser Darbietungen, die wirtschaftliche Pro- 
duktion in Gemeindebetrieben, wird bei Gebrauch des Ausdrucks 
„Gremeindesozialismus“ gewöhnlich gedacht, und auch hierbei wird 
der Ausdruck oft ohne Rücksicht auf die Preisgestaltung überall 
angewendet, wo es sich um einen gemeinwirtschaftlichen Betrieb 
der Gemeinde handelt. In unserer Darlegung wird der Begriff 
des Gemeindesozialismus zum Teil weiter, zum Teil schärfer be- 
grenzt. 
Fragt man nun, auf welche bestimmten Einrichtungen und 
Veranstaltungen der Gemeinde die begrifflichen Merkmale des 
Gemeindesozialismus in dem hier bezeichneten Sinne zutreffen, 
so wird es bei der Schwierigkeit der Unterscheidung zwischen 
nur sozialpolitischen und kommunistischen Veranstaltungen sich 
empfehlen, zunächst einen Blick auf die Arten von Einrichtungen 
zu werfen, welche von den grossen Städten im Interesse der min- 
derbemittelten Volksklassen entweder bereits geschaffen sind oder
	        
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