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bietungen hier in Betracht, die von der Gemeinde gleichmässig
an alle ihre Angehörigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf poli-
zeillichem Gebiet, insbesondere dem der Sicherheits- und der
Gesundheitspolizei, erfolgen.
Sondert man die aufgeführten sozialpolitischen Gemeinde-
leistungen nach diesen Gesichtspunkten, so wird man als sozia-
listische nur diejenigen bezeichnen können, bei welchen geld-
werte Vorteile der einen Klasse der Gemeindeangehörigen auf
Kosten einer anderen zugewendet werden.
Wo die Gemeinde als Vergeberin von Arbeiten in
Betracht kommt, trifft jene Voraussetzung dann zu, wenn die
(Gemeinde ihren eigenen Arbeitern nicht nur angemessene
Löhne zahlt, sondern übermässige im Verhältnisse zu den
allgemein üblichen, wenn sie also für die Arbeit einen Lohn ge-
währt, welcher den wirtschaftlichen Wert der Arbeit erheblich
übersteigt. Dieses Mehr an Lohn muss dann von der Gesamt-
heit aus deren Vermögen hergegeben werden, ohne dass sie hier-
für einen entsprechenden Vermögenswert empfängt. Dasselbe
trifft zu, wenn es sich um die Vergebung von Lieferungen oder
Leistungen an Privatunternehmer unter Bedingungen handelt,
welche zu Gunsten der von diesen Unternehmern beschäftigten
Arbeiter festgesetzt sind, um diesen einen das Mass des Ueblichen
übersteigenden Lohn oder eine kürzere Arbeitszeit oder andere,
sonst nicht gewährte Vorteile zu sichern. Die hierdurch verur-
sachte Verteuerung des Preises der Lieferung oder Leistung
muss von der Gesamtheit getragen werden. Wenn hier von
übermässigen Gegenleistungen, von erheblichen Ab-
weichungen gegenüber dem Ueblichen gesprochen wird, so darf
hierunter nicht jedes Hinausgehen über die Entlohnung und
die Arbeitsbedingungen, die zur Zeit in den privaten Unterneh-
mungen üblich sind, verstanden werden. Eine gewisse Vorbild-
lichkeit in der Einrichtung der Gemeindebetriebe, eine gewisse
Nötigung der Privatunternehmer zur Schliessung angemessener