Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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bietungen hier in Betracht, die von der Gemeinde gleichmässig 
an alle ihre Angehörigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf poli- 
zeillichem Gebiet, insbesondere dem der Sicherheits- und der 
Gesundheitspolizei, erfolgen. 
Sondert man die aufgeführten sozialpolitischen Gemeinde- 
leistungen nach diesen Gesichtspunkten, so wird man als sozia- 
listische nur diejenigen bezeichnen können, bei welchen geld- 
werte Vorteile der einen Klasse der Gemeindeangehörigen auf 
Kosten einer anderen zugewendet werden. 
Wo die Gemeinde als Vergeberin von Arbeiten in 
Betracht kommt, trifft jene Voraussetzung dann zu, wenn die 
(Gemeinde ihren eigenen Arbeitern nicht nur angemessene 
Löhne zahlt, sondern übermässige im Verhältnisse zu den 
allgemein üblichen, wenn sie also für die Arbeit einen Lohn ge- 
währt, welcher den wirtschaftlichen Wert der Arbeit erheblich 
übersteigt. Dieses Mehr an Lohn muss dann von der Gesamt- 
heit aus deren Vermögen hergegeben werden, ohne dass sie hier- 
für einen entsprechenden Vermögenswert empfängt. Dasselbe 
trifft zu, wenn es sich um die Vergebung von Lieferungen oder 
Leistungen an Privatunternehmer unter Bedingungen handelt, 
welche zu Gunsten der von diesen Unternehmern beschäftigten 
Arbeiter festgesetzt sind, um diesen einen das Mass des Ueblichen 
übersteigenden Lohn oder eine kürzere Arbeitszeit oder andere, 
sonst nicht gewährte Vorteile zu sichern. Die hierdurch verur- 
sachte Verteuerung des Preises der Lieferung oder Leistung 
muss von der Gesamtheit getragen werden. Wenn hier von 
übermässigen Gegenleistungen, von erheblichen Ab- 
weichungen gegenüber dem Ueblichen gesprochen wird, so darf 
hierunter nicht jedes Hinausgehen über die Entlohnung und 
die Arbeitsbedingungen, die zur Zeit in den privaten Unterneh- 
mungen üblich sind, verstanden werden. Eine gewisse Vorbild- 
lichkeit in der Einrichtung der Gemeindebetriebe, eine gewisse 
Nötigung der Privatunternehmer zur Schliessung angemessener
	        
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