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Arbeitsverträge, die nur eine Besserung des Arbeiterverhältnisses
im allgemeinen und Verhütung gemeinschädlicher Zustände be-
zweckt und nur als ein Antrieb in dieser Richtung wirken soll,
wird als Forderung eines Uebermasses von Gegenleistungen
in der Regel nicht angesehen werden können.
Als Unternehmer wirtschaftlicher Betriebe und gemein-
nütziger Veranstaltungen verfährt die Gemeinde dann nach
sozialistischen Grunasätzen, wenn sie ihre Waren oder Leistungen
den Beziehern nicht zu gleichen Preisen darbietet, sondern sie
gewissen (Gresellschaftsklassen nach Massgabe des Vermögens
oder Einkommens ganz oder zum Teil unentgeltlich gewährt.
Dies trifft zu, wenn sie für den Bezug an Wasser, Gas oder
elektrischer Kraft Gebühren erhebt, die nach der Leistungsfähig-
keit der Bezieher abgestuft sind, wenn sie für gewisse Klassen
der Bevölkerung Wohnungen erheblich unter dem Selbstkosten-
preise beschafft, wenn sie die unentgeltliche Fürsorge für die
Kinder dieser Klassen in Säuglingsheimen, Kinderkrippen, Spiel-
schulen und dergl., die Kosten für die Hilfeleistungen der
Hebammen und Aerzte, die Gewährung von Heilmitteln und die
Besorgung des Begräbnisses übernimmt. Grundsätzlich würde
nichts im Wege stehen, diese Fürsorge auch auf die Beschaffung
von Lebensmitteln und Kleidung, auf die unentgeltliche Dar-
bietung von Schauspielen und Konzerten sowie auf zahlreiche
andere Leebensbedürfnisse und Lebensgenüsse auszudehnen.
Der Gemeindesozialismus oder Munizipalsozialis-
mus ist hiernach eine Abart der Sozialpolitik. Er bezweckt einer-
seits die Herstellung wirtschaftlicher Güter und die Versorgung
der Gemeindeangehörigen mit solchen durch die Gemeinde selbst
sowie die Errichtung und Unterhaltung von Gemeindeanstalten
ur Befriedigung wirtschaftlicher und geistiger Lebensbedürfnisse
in möglichst weitem Umfang, andrerseits aber die Gewährung
ieser Leistungen nicht gegen eine den Selbstkosten entsprechende
Gegenleistung der Empfänger, sondern entweder unentgeltlich
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 2. 12