Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Arbeitsverträge, die nur eine Besserung des Arbeiterverhältnisses 
im allgemeinen und Verhütung gemeinschädlicher Zustände be- 
zweckt und nur als ein Antrieb in dieser Richtung wirken soll, 
wird als Forderung eines Uebermasses von Gegenleistungen 
in der Regel nicht angesehen werden können. 
Als Unternehmer wirtschaftlicher Betriebe und gemein- 
nütziger Veranstaltungen verfährt die Gemeinde dann nach 
sozialistischen Grunasätzen, wenn sie ihre Waren oder Leistungen 
den Beziehern nicht zu gleichen Preisen darbietet, sondern sie 
gewissen (Gresellschaftsklassen nach Massgabe des Vermögens 
oder Einkommens ganz oder zum Teil unentgeltlich gewährt. 
Dies trifft zu, wenn sie für den Bezug an Wasser, Gas oder 
elektrischer Kraft Gebühren erhebt, die nach der Leistungsfähig- 
keit der Bezieher abgestuft sind, wenn sie für gewisse Klassen 
der Bevölkerung Wohnungen erheblich unter dem Selbstkosten- 
preise beschafft, wenn sie die unentgeltliche Fürsorge für die 
Kinder dieser Klassen in Säuglingsheimen, Kinderkrippen, Spiel- 
schulen und dergl., die Kosten für die Hilfeleistungen der 
Hebammen und Aerzte, die Gewährung von Heilmitteln und die 
Besorgung des Begräbnisses übernimmt. Grundsätzlich würde 
nichts im Wege stehen, diese Fürsorge auch auf die Beschaffung 
von Lebensmitteln und Kleidung, auf die unentgeltliche Dar- 
bietung von Schauspielen und Konzerten sowie auf zahlreiche 
andere Leebensbedürfnisse und Lebensgenüsse auszudehnen. 
Der Gemeindesozialismus oder Munizipalsozialis- 
mus ist hiernach eine Abart der Sozialpolitik. Er bezweckt einer- 
seits die Herstellung wirtschaftlicher Güter und die Versorgung 
der Gemeindeangehörigen mit solchen durch die Gemeinde selbst 
sowie die Errichtung und Unterhaltung von Gemeindeanstalten 
ur Befriedigung wirtschaftlicher und geistiger Lebensbedürfnisse 
in möglichst weitem Umfang, andrerseits aber die Gewährung 
ieser Leistungen nicht gegen eine den Selbstkosten entsprechende 
Gegenleistung der Empfänger, sondern entweder unentgeltlich 
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 2. 12
	        
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