Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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oder (nach dem sogenannten Gebührenprinzip) unter Abstufung 
des Preises je nach der Leistungsfähigkeit der Empfänger. Er 
unterscheidet sich bei Unentgeltlichkeit der Leistungen von der 
öffentlichen Armenpflege dadurch, dass seine Darbietungen 
über das Mass des zum Lebensunterhalte Notwendigen hinaus- 
gehen und nicht von der Bedürftigkeit des einzelnen Empfängers 
abhängig sind, von der Wohltätigkeit aber dadurch, dass 
die Hergabe keine freiwillige ist, sondern dass die betreffenden 
Gresellschaftsklassen hierauf der Gemeinde gegenüber ein Recht 
haben. Bei Aufbringung der durch Gegenleistungen nicht gedeckten 
Kosten dieser Leistungen spielen die geringen Erträge des Ge- 
meindevermögens eine ganz untergeordnete Rolle und können 
daher ausser Betracht bleiben. Die Deckung des Kostenauf- 
wandes muss mithin entweder durch Erhebung von Steuern oder 
bei einer Abstufung der Gebühren, welche für die Leistung der 
(remeinde zu entrichten sind, durch eine die Selbstkosten er- 
heblich übersteigende Bemessung der Gebühren für einen Teil 
der Gemeindeangehörigen bewirkt werden. In beiden Fällen 
müssen die vermögenden Gemeindeangehörigen einen Teil der 
Kosten- für die Lebensbedürfnisse der Minderbemittelten tragen 
und zwar auf Grund einer ortsrechtlichen Verpflichtung. Es han- 
delt sich beiden Massnahmen des Gemeindesozialismus also nicht 
um Verwendung bestimmter Einnahmen der Gemeinde zu ge- 
meinnützigen Zwecken, auch nicht um freiwillige Leistungen der 
Bemittelten im Interesse der unbemittelten, sondern um eine 
ortsgesetzliche Regelung, wonach bestimmte wirtschaftliche oder 
geistige Bedürfnisse eines Teiles der Gemeindeangehörigen auf 
Kosten des anderen Teiles zu befriedigen sind. 
V. 
Treten wir nun der Frage näher, ob und unter welchen 
Bedingungen das preussische Kommunalrecht die Durchführung des 
(temeindesozialismus zulässt, so werden wir zunächst feststellen
	        
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