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stimmte Angelegenheiten verbunden. Anderseits ist die Aus-
übung dieser Befugnis, das Recht Ortsgesetze zu erlassen, viel-
fach an eine Mitwirkung des Staates, nämlich an eine Bestäti-
gung der Ortsgesetze durch die staatlichen Aufsichtsbehörden,
gebunden.
Fragt man nun weiter, welche Gegenstände in den Bereich
der wirtschaftlichen Selbstverwaltung der Ge-
meinde fallen, so zeigt es sich, dass es weder eine begriffliche
noch eine positiv rechtliche Begrenzung dieser Gegenstände gibt.
Die Gemeinde darf, ebenso wie der Staat mittels seiner Gesetz-
gebung, alles in den Bereich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
ziehen, was sie hierzu für geeignet erachtet. Es erscheint nicht
richtig, auch diese Tätigkeit der Gemeinde als eine an sich
staatliche und ihr nur vom Staate übertragene Aufgabe
oder doch mindestens als eine nur im Interesse des Staates
erfolgende deshalb anzusehen, weil sie sich im Interesse der
wirtschaftlichen Erhaltung der Gemeinde als eines politischen
(emeinwesens und im Interesse der Beschaffung von Geldmitteln
für die Erfüllung staatlicher Aufgaben vollziehe. Daher kann
den Ausführungen Schöns? nicht zugestimmt werden, dass „alle
öffentlich rechtlichen Funktionen der Kommunalverbände heute
staatliche“ seien, dass „es keine öffentlich rechtliche Kom-
munalaufgabe gebe, an deren Verrichtung der Staat nicht irgend-
wie interessiert wäre, die er seinem Wesen nach nicht selbst
besorgen könnte, ja die er zur Verwirklichung seiner Zwecke
nicht selbst besorgen müsste, wenn die Kommunalverbände seine
Tätigkeit hier nicht ersetzen würden“, dass daher auch „die üb-
liche Scheidung der Gesamttätigkeit der Kommunalverbände in
einen eigenen und einen übertragenen Wirkungskreis rechtlich
jeder Bedeutung entbehre“. Vielmehr sind die Gemeinden in der
Bestimmung des Kreises der wirtschaftlichen Aufgaben, auf welche
sie ihre Tätigkeit erstrecken wollen, von der Erteilung eines
3 SCHÖN: Das Recht der Konmunalverbände in Preussen, S. 14.