Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 180 — 
stimmte Angelegenheiten verbunden. Anderseits ist die Aus- 
übung dieser Befugnis, das Recht Ortsgesetze zu erlassen, viel- 
fach an eine Mitwirkung des Staates, nämlich an eine Bestäti- 
gung der Ortsgesetze durch die staatlichen Aufsichtsbehörden, 
gebunden. 
Fragt man nun weiter, welche Gegenstände in den Bereich 
der wirtschaftlichen Selbstverwaltung der Ge- 
meinde fallen, so zeigt es sich, dass es weder eine begriffliche 
noch eine positiv rechtliche Begrenzung dieser Gegenstände gibt. 
Die Gemeinde darf, ebenso wie der Staat mittels seiner Gesetz- 
gebung, alles in den Bereich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit 
ziehen, was sie hierzu für geeignet erachtet. Es erscheint nicht 
richtig, auch diese Tätigkeit der Gemeinde als eine an sich 
staatliche und ihr nur vom Staate übertragene Aufgabe 
oder doch mindestens als eine nur im Interesse des Staates 
erfolgende deshalb anzusehen, weil sie sich im Interesse der 
wirtschaftlichen Erhaltung der Gemeinde als eines politischen 
(emeinwesens und im Interesse der Beschaffung von Geldmitteln 
für die Erfüllung staatlicher Aufgaben vollziehe. Daher kann 
den Ausführungen Schöns? nicht zugestimmt werden, dass „alle 
öffentlich rechtlichen Funktionen der Kommunalverbände heute 
staatliche“ seien, dass „es keine öffentlich rechtliche Kom- 
munalaufgabe gebe, an deren Verrichtung der Staat nicht irgend- 
wie interessiert wäre, die er seinem Wesen nach nicht selbst 
besorgen könnte, ja die er zur Verwirklichung seiner Zwecke 
nicht selbst besorgen müsste, wenn die Kommunalverbände seine 
Tätigkeit hier nicht ersetzen würden“, dass daher auch „die üb- 
liche Scheidung der Gesamttätigkeit der Kommunalverbände in 
einen eigenen und einen übertragenen Wirkungskreis rechtlich 
jeder Bedeutung entbehre“. Vielmehr sind die Gemeinden in der 
Bestimmung des Kreises der wirtschaftlichen Aufgaben, auf welche 
sie ihre Tätigkeit erstrecken wollen, von der Erteilung eines 
3 SCHÖN: Das Recht der Konmunalverbände in Preussen, S. 14.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.