— 181 —
Auftrags des Staates nicht abhängig, sondern grundsätzlich
ebenso unbeschränkt wie der Staat selbst. Beschränkungen er-
geben sich für sie nur daraus, dass die Gemeindebezirke zugleich
auch Bestandteile des Staatsgebietes, eines den Gemeinden über-
geordneten Organismus, sind. Hieraus folgt erstens, dass die
selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde sich nicht
auf solche Gegenstände erstrecken kann, die der Staat durch
seine Gesetzgebung in seine unmittelbare Fürsorge genommen
hat, und zweitens, dass die Gemeinde auf die Fürsorge für ihr
eigenes Gebiet und dessen Bewohner beschränkt ist. Die
Frage, ob es sich im Einzelfalle um örtliche Interessen
handelt, also um Interessen, die aus dem Zusammenleben einer
Personenmehrheit auf dem begrenzten (emeindegebiete ent-
springen und ob diese Interessen mit denen der Angehörigen
anderer Gemeindebezirke in dem Masse zusammenfallen, dass
sie als eine Angelegenheit des Staates erscheinen und von diesem
einheitlich zu behandeln sind, ist keine rechtliche, sondern eine
tatsächliche. In dieser Hinsicht besteht ein fortschreitender Wech-
sel. Aufgaben, die heute als privat wirtschaftliche er-
scheinen, können später als solche des Gemeindeverbandes
angesehen und in noch weiterer Zukunft als staatliche er-
achtet werden. So kann beispielsweise der Verkauf von Heil-
mitteln zunächst Gegenstand des privaten Gewerbebetriebes sein,
dann von einer gewerbepolizeilichen Erlaubnis des Staates ab-
hängig gemacht, später vielleicht den Gemeinden zugewiesen und
endlich zu einem Monopol des Staates gemacht werden. Die
wirtschaftliche Tätigkeit des Staates und der Gemeinden beruht
auch insofern auf verschiedenen Grundlagen, als der Staat im
Stande ist, sich für seinen Betrieb ein Monopol durch seine
Gesetzgebung zu verschaffen, während die Gemeinde nur durch
Erschwerung der freien Konkurrenz sich in den Besitz eines tat-
sächlichen, nicht rechtlichen, Monopols zu setzen vermag. Eine
Ausnahme hiervon tritt nur dann ein, wänn im polizeilichen