Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Auftrags des Staates nicht abhängig, sondern grundsätzlich 
ebenso unbeschränkt wie der Staat selbst. Beschränkungen er- 
geben sich für sie nur daraus, dass die Gemeindebezirke zugleich 
auch Bestandteile des Staatsgebietes, eines den Gemeinden über- 
geordneten Organismus, sind. Hieraus folgt erstens, dass die 
selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde sich nicht 
auf solche Gegenstände erstrecken kann, die der Staat durch 
seine Gesetzgebung in seine unmittelbare Fürsorge genommen 
hat, und zweitens, dass die Gemeinde auf die Fürsorge für ihr 
eigenes Gebiet und dessen Bewohner beschränkt ist. Die 
Frage, ob es sich im Einzelfalle um örtliche Interessen 
handelt, also um Interessen, die aus dem Zusammenleben einer 
Personenmehrheit auf dem begrenzten (emeindegebiete ent- 
springen und ob diese Interessen mit denen der Angehörigen 
anderer Gemeindebezirke in dem Masse zusammenfallen, dass 
sie als eine Angelegenheit des Staates erscheinen und von diesem 
einheitlich zu behandeln sind, ist keine rechtliche, sondern eine 
tatsächliche. In dieser Hinsicht besteht ein fortschreitender Wech- 
sel. Aufgaben, die heute als privat wirtschaftliche er- 
scheinen, können später als solche des Gemeindeverbandes 
angesehen und in noch weiterer Zukunft als staatliche er- 
achtet werden. So kann beispielsweise der Verkauf von Heil- 
mitteln zunächst Gegenstand des privaten Gewerbebetriebes sein, 
dann von einer gewerbepolizeilichen Erlaubnis des Staates ab- 
hängig gemacht, später vielleicht den Gemeinden zugewiesen und 
endlich zu einem Monopol des Staates gemacht werden. Die 
wirtschaftliche Tätigkeit des Staates und der Gemeinden beruht 
auch insofern auf verschiedenen Grundlagen, als der Staat im 
Stande ist, sich für seinen Betrieb ein Monopol durch seine 
Gesetzgebung zu verschaffen, während die Gemeinde nur durch 
Erschwerung der freien Konkurrenz sich in den Besitz eines tat- 
sächlichen, nicht rechtlichen, Monopols zu setzen vermag. Eine 
Ausnahme hiervon tritt nur dann ein, wänn im polizeilichen
	        
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