Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Interesse die Benutzung einer Gemeindeanstalt durch alle Ge- 
meindeangehörigen oder durch alle Angehörigen eines bestimmten 
(sewerbezweiges erzwungen wird, wie z. B. die Benutzung der 
Wasserleitung oder des Schlachthauses der Gemeinde. 
Die preussischen Gemeindeverfassungsgesetze enthalten keine 
Vorschriften über die Begrenzung der wirtschaftlichen Aufgaben 
der Gemeinden, sondern haben in dieser Hinsicht den zur Zeit 
ihres Inkrafttretens vorhanden gewesenen, geschichtlich gewordenen 
Rechtszustand unberührt gelassen. Hiernach ist die Gremeinde, 
wie auch in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts t 
ausdrücklich anerkannt worden ist, befugt, „alles in den Bereich 
ihrer Wirksamkeit zu ziehen, was die Wohlfahrt des Ganzen, 
die materiellen Interessen und die geistige Entwicklung der Ein- 
zelnen fördert. Sie kann gemeinnützige Anstalten, welche hierzu 
dienen, einrichten, übernehmen und unterstützen“. 
VI 
Bestehen somit für die wirtschaftliche Betätigung der Ge- 
meinden in Preussen grundsätzlich keine anderen Schranken, 
als die erwähnten, sich aus der Kollision mit einer gleichen 
staatlichen Tätigkeit und aus der Beschränkung auf den 
örtlichen Gemeindeverband ergebenden, so ist es den Ge- 
meinden innerhalb dieser Schranken unverwehrt, alle diejenigen 
Betriebe und Anstalten einzurichten, die vorhin als die Aufgaben 
und Ziele des Gemeindesozialismus gekennzeichnet sind. Es 
fragt sich aber dann weiter, ob und in wie weit die Gemeinde 
auch hinsichtlich der finanziellen Verwaltung ihrer Unter- 
nehmungen und Veranstaltungen, insbesonders hinsichtlich der 
für ihre Leistungen zu beanspruchenden Vergütung gesetzlichen 
Beschränkungen unterworfen ist. 
Gewisse Leistungen, welche auch eine wirtschaftliche Tätig- 
keit erfordern, liegen in Preussen den Gemeinden für ihre An- 
4 Entscheidungen des preussischen Oberverwaltungsgerichts Bd. 12 8. 153.
	        
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