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Interesse die Benutzung einer Gemeindeanstalt durch alle Ge-
meindeangehörigen oder durch alle Angehörigen eines bestimmten
(sewerbezweiges erzwungen wird, wie z. B. die Benutzung der
Wasserleitung oder des Schlachthauses der Gemeinde.
Die preussischen Gemeindeverfassungsgesetze enthalten keine
Vorschriften über die Begrenzung der wirtschaftlichen Aufgaben
der Gemeinden, sondern haben in dieser Hinsicht den zur Zeit
ihres Inkrafttretens vorhanden gewesenen, geschichtlich gewordenen
Rechtszustand unberührt gelassen. Hiernach ist die Gremeinde,
wie auch in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts t
ausdrücklich anerkannt worden ist, befugt, „alles in den Bereich
ihrer Wirksamkeit zu ziehen, was die Wohlfahrt des Ganzen,
die materiellen Interessen und die geistige Entwicklung der Ein-
zelnen fördert. Sie kann gemeinnützige Anstalten, welche hierzu
dienen, einrichten, übernehmen und unterstützen“.
VI
Bestehen somit für die wirtschaftliche Betätigung der Ge-
meinden in Preussen grundsätzlich keine anderen Schranken,
als die erwähnten, sich aus der Kollision mit einer gleichen
staatlichen Tätigkeit und aus der Beschränkung auf den
örtlichen Gemeindeverband ergebenden, so ist es den Ge-
meinden innerhalb dieser Schranken unverwehrt, alle diejenigen
Betriebe und Anstalten einzurichten, die vorhin als die Aufgaben
und Ziele des Gemeindesozialismus gekennzeichnet sind. Es
fragt sich aber dann weiter, ob und in wie weit die Gemeinde
auch hinsichtlich der finanziellen Verwaltung ihrer Unter-
nehmungen und Veranstaltungen, insbesonders hinsichtlich der
für ihre Leistungen zu beanspruchenden Vergütung gesetzlichen
Beschränkungen unterworfen ist.
Gewisse Leistungen, welche auch eine wirtschaftliche Tätig-
keit erfordern, liegen in Preussen den Gemeinden für ihre An-
4 Entscheidungen des preussischen Oberverwaltungsgerichts Bd. 12 8. 153.