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gebotene Leistung, ebenso wie bei den öffentlichen Gemeinde-
anstalten, hinter dem nach wirtschaftlichen Rücksichten für an-
gemessen zu erachtenden Preise, sowohl für alle Benutzer als
auch zum Vorteil einzelner Klassen zurückbleiben.
Die im öffentlichen Interesse von der Gemeinde
errichteten und unterhaltenen Veranstaltungen, die als „Anlagen,
Anstalten und Einrichtungen“ bezeichnet werden, unterscheiden
sich von den gewerblichen Unternehmungen hauptsächlich dadurch,
dass bei den auf die Hervorbringung von Gütern (Waren oder
Leistungen) gerichteten gewerblichen Unternehmungen die Er-
zielung von Gewinn bezweckt wird, während bei den im öffent-
lichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen dieser Zweck
ganz fehlen kann oder in den Hintergrund tritt. Die oft nicht
leichte Unterscheidung zwischen beiden Arten der (Gremeinde-
unternehmungen ist deshalb von Bedeutung, weil bei ihnen die
Befugnisse der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde hinsichtlich
der Bestimmung der Gegenleistungen verschieden sind. Bei den
gewerblichen Unternehmungen ist die Gemeinde gesetzlich nicht
gehindert, die Preise für ihre Darbietungen so hoch zu bemessen,
wie sie will. Sie darf die Preise aber nur auf Grund von privat-
rechtlichen Verträgen mit den Konsumenten fordern und sie
nicht als Öffentlich-rechtliche Abgaben gestalten. Nur bei den
gewerblichen Unternehmungen, welche auch dem öffentlichen
Interesse dienen, ist die Feststellung eines von der Aufsichts-
behörde zu genehmigenden Tarifs zulässig®. Wird diese Ge-
nehmigung erteilt, so unterliegen die erhobenen Vergütungen,
ebenso wie Steuern und Gebühren, der Beitreibung im Ver-
waltungszwangsverfahren. Eine Unternehmung der Gemeinde kann
niemals die Eigenschaft einer gewerblichen haben, wenn
ein rechtlicher Zwang zu ihrer Benutzung besteht. Sie tritt dann
in die Reihe der öffentlich-rechtlichen Veranstaltungen, für deren
® Kommunalabgabengesetz $ 90 und Ausführungsanweisung zu diesem
Gesetze Art. 58.