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Benutzung, soweit sie nicht unentgeltlich gewährt wird, eine
öffentlich-rechtliche Gebühr zu erheben ist.
Während die Autonomie der Gemeinde im übrigen hinsicht-
lich der Bemessung der Preise für ihre gewerblichen Dar-
bietungen nicht beschränkt ist, ist sie bei der Festsetzung der
Gegenleistung für die Benutzung ihrer im öffentlichen In-
teresse unterhaltenen Anstalten an die Beobach-
tung bestimmter gesetzlicher Vorschriften gebunden. Das recht-
lich Eigentümliche der Gegenleistung ist hier ihre Gestaltung
als öffentlich-rechtliche Gebühr, d. h. als eine Abgabe, deren
Betrag einseitig von der Gemeinde in der hierfür gesetzlich
bestimmten Form festgesetzt wird. Solche Gebühren kann die
(Gemeinde auch für einzelne ihrer Handlungen auf dem Gebiete
der obrigkeitlichen Verwaltung erheben, hier interessieren uns
aber nur die Gebühren für die Benutzung von Wohlfahrtsein-
richtungen. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes über
die Gebühren sind sehr verwickelt und durch das sie betreffende
Deklarationsgesetz vom 24. Juli 1906 nicht gerade vereinfacht
worden. An ihrer Spitze steht der Satz”, dass die Gemeinden
berechtigt sind, für die Benutzung ihrer im Öffentlichen In-
teresse unterhaltenen Veranstaltungen besondere Vergütungen ın
Form von Gebühren zu erheben. Für diese Gebühren gilt all-
gemein nur die Vorschrift! dass sie „im voraus nach festen
Normen und Sätzen zu bestimmen sind“. Im übrigen ist es der
Gemeinde, soweit nicht die noch zu erörternden Ausnahmen
Platz greifen, unbenommen, ob und in welcher Höhe, sowie ın
welchen Abstufungen sie Gebühren erheben will. Für bestimmte
Arten von Veranstaltungen ist jedoch die Erhebung von Ge-
bühren vorgeschrieben !. Sie muss erfolgen bei Gemeindever-
anstaltungen, welche „einzelnen Gemeindeangehörigen oder ein-
® Kommunalabgabengesetz $ 4 Abs. 1.
10 Daselbst $ 7.
ıı Daselbst $ 4 Abs. 2.