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ren Gründen“ gestattet werden !?,
Alle diese Vorschriften treffen aber nur die Frage, ob eine
Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer bestimmten
Gemeindeanstalt überhaupt stattfinden und wie hoch ihr Ge-
samtaufkommen bemessen werden muss. Sie regeln dage-
gen nicht die Frage, ob die Gebühr für alle Benutzer der An-
stalt gleich sein muss oder ob Verschiedenheiten mit Rücksicht
auf die Leistungsfähigkeit des Benutzers gestattet sind. In dieser
Hinsicht war im $ 7 des Kommunalabgabengesetzes nur bestimmt,
dass „eine Berücksichtigung Unbemittelter nicht ausgeschlossen“
sel. Das Oberverwaltungsgericht hatte in seiner Rechtsprechung
diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass die Gebühren für alle
Benutzer der Anstalt nach Verhältnis des Umfanges der Be-
nutzung gleichmässig bemessen werden müssten, dass zwar
eine Berücksichtigung Unbemittelter stattfinden dürfe, dass
aber jede Abstufung der Gebühren für dieselbe Leistung
nach dem Grade der Leistungsfähigkeit oder nach anderen (ze-
sichtspunkten unzulässig sei. Dieser Auslegung ist das erwähnte
Deklarationsgesetz vom 24. Juli 1906 entgegengetreten. Es
spricht aus, dass jene Vorschrift des $ 7 des Kommunalabgaben-
gesetzes einer Abstufung der Gebührensätze nicht entgegenstehe
und dass es insbesondere zulässig sei, „die Gebührensätze nach
Massgabe der Leistungsfähigkeit bis zur gänzlichen Freilassung
abzustufen‘*. Auch diese Vorschrift ist aber vom Oberverwal-
tungsgericht in einem Urteil vom 1. März 1907 !3 einschränkend
dahin ausgelegt worden, dass mittels der Abstufung nur eine
Ermässigung der normalen Gebührensätze stattfinden dürfe, aber
nicht eine Steigerung der Sätze, welche einer normalen Leistungs-
fähigkeit entsprechen, nach Massgabe von höheren Graden der
Leistungsfähigkeit. Es ist dabei ausgeführt, dass das Gleichge-
wicht zwischen Leistung und Gegenleistung zwar durch eine De-
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12? Kommunalabgabengesetz 8 4 Abs. 3—5.
13 Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bd. 50 S. 55.