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gression der Gebührensätze unter den Wert der Leistung,
aber nicht durch eine Progression über diesen Wert hinaus
beseitigt werden dürfe. Nach diesem Urteil ist es unzulässig,
dass der Ausfall an den Erträgen der Gemeindeanstalt, der durch
das Hinuntergehen des Gebührensatzes unter die Selbstkosten
der Gemeinde bei den Minderbemittelten entsteht, durch eine
Steigerung des Gebührensatzes über die Selbstkosten hinaus bei
den wohlhabenden Benützern der Anstalt gedeckt wird, und dass
durch Zulassung einer unbeschränkten Progression der Gebühren-
sätze die Schranken niedergelegt werden, welche das Kommunal-
abgabengesetz mit Rücksicht auf andere Staatsinteressen zur
Verhütung der Ueberlastung der höheren Einkommen errichtet
hat. Die Erhebung von Gebühren nach dem Massstabe der
Leistungsfähigkeit würde ihrer Wirkung nach der Erhebung einer
zweiten progressiven Gemeindeeinkommensteuer gleichkommen.
Wird dieser Rechtsauffassung gefolgt, so müssen die durch die
ermässigten Gebührensätze oder die unentgeltliche Darbietung
entstehenden Ausfälle notwendigerweise durch Erhebung von Ge-
meindesteuern gedeckt werden.
VI.
Gehen wir nun zu einer Prüfung über, ob und inwiefern
die dargelegten Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes der
Durchführung des Gemeindesozialismus Hindernisse bereiten, so
finden wir, dass sie die Verfolgung kommunistischer Ziele nur
ın sehr geringem Masse gestatten, soweit es sich um die Her-
stellung und Darbietung von Gegenständen des Verbrauchs
handelt, dagegen in weit höherem Masse, soweit Gegenstände
des Gebrauchs in Frage kommen.
Verbrauchsgegenstände werden in der Regel nur in ge-
werblichen Betrieben der Gemeinden hergestellt werden
können. Bei ihnen ist eine Deckung der Gestehungskosten durch
Gemeindesteuern unzulässig, der Preis der Erzeugnisse muss da-