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nicht für den ganzen (temeindebezirk, sondern nur für einen
Teil des Strassennetzes hergestellt worden sind, oder Einrich-
tungen, die vorzugsweise den Hausbesitzern oder bestimmten
Arten von Gewerbetreibenden zu statten kommen, wie die Müll-
abfuhr, die Uebernahme der den Grundstücksbesitzern obliegen-
den Strassenreinigung durch die Gemeinde u. dergl.
Zur dritten Art der Veranstaltungen gehören diese Ein-
richtungen dann, wenn die Gemeindeangehörigen durch polizei-
liche Anordnung zu ihrer Benutzung verpflichtet werden
oder auf diese Veranstaltungen tatsächlich angewiesen sind. In
diesem Falle ist die Ermässigung der Gebührensätze und die
gänzliche Gebührenfreiheit gesetzlich zulässig.
Bei der vierten Art von Gemeindeveranstaltungen, den
Unterrichts- und Bildungsanstalten, Krankenhäusern, Heil- und
Pflegeanstalten, ist es völlig in das Belieben der Gemeinden ge-
stellt, ob sie die Benutzung dieser Anstalten allen oder einzelnen
Klassen der Gemeindeangehörigen unentgeltlich gestatten oder
ob sie Gebühren erheben und wie sie diese bemessen oder ab-
stufen wollen. Nur für die „höheren Lehranstalten und Fach-
schulen“ ist die Erhebung eines „angemessenen Schulgeldes“ vor-
geschrieben. Zu den „Fachschulen“ sind indessen Fortbildungs-
schulen, Näh-, Haushaltungs- und ähnliche Schulen nicht zu
rechnen. Schulen dieser Art dürfen die Gemeinden daher völlig
unentgeltlich oder gegen eine beliebig bemessene oder abgestufte
Gebühr benutzen lassen.
Dieselbe Freiheit haben die Gemeinden bei der fünften
Art der Gemeindeveranstaltungen, nämlich denjenigen, welche
„vorzugsweise den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen
dienen“. Hierher gehört die lange Reihe der Einrichtungen,
welche für den Gemeindesozialismus hauptsächlich in Betracht
kommen, also Entbindungsanstalten, Anstalten für Wöchnerin-
pflege oder Säuglingspflege und Krankenpflege, Genesungsheime,
Begräbnisbesorgung, Kirche und Haushaltungsschulen, Volks-