Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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bibliotheken, Volksvorträge, Lesehallen, Volkstheater, Volkskon- 
zerte, Volksspiele, Volksbäder, Volksgärten, Arbeitsnachweise, 
Rechtsauskunftsstellen, Wohnungsnachweise, Volksküchen, Wasch- 
häuser und ähnliche Einrichtungen und Anstalten, die zur He- 
bung der wirtschaftlichen und geistigen Verhältnisse der unteren 
Volksklassen geeignet sind. Alle diese Anstalten darf die Ge- 
meinde, abgesehen von der noch zu erörternden Notwendigkeit 
einer Zustimmung. der Kommunalaufsichtsbehörden, zur unent- 
geltlichen Benutzung ihren Angehörigen darbieten, sodass die 
Kosten von den Steuerpflichtigen zu tragen sind. Vor- 
ausgesetzt wird hierbei, dass diese Anstalten „im öffentlichen In- 
teresse“ errichtet werden. Ob und wenn diese Voraussetzung 
vorliegt, ist eine Frage, die nicht an der Hand gesetzlicher Vor- 
schriften, sondern nur nach der herrschenden politischen und 
sozialen Auffassung über den Umfang der einer öffentlichen 
Pflege und Unterstützung bedürftigen Interessen des Volkes be- 
antwortet werden kann und daher in Einzelfällen je nach dieser 
Auffassung verschieden beantwortet werden wird. 
Vu. 
Wir sehen, dass unser Kommunalrecht einer Verwirklichung 
des Munizipalsozialismus in gewissem Umfange grundsätz- 
lich nicht entgegensteht. Seine tatsächliche Durchfüh- 
rung hängt aber von zwei Voraussetzungen ab, nämlich von der 
Möglichkeit der Beschaffung der nötigen Geldmittel und von 
der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde zu den Mass- 
nahmen der Gemeindeverwaltung. 
Erfordert die Errichtung von Gemeindeanstalten einen 
grossen Geldaufwand, wie die von Wasserwerken, Kanalisations- 
anlagen, Gasanstalten, Krankenhäusern, Schlachthäusern und 
dergl., so werden die hierzu nötigen Geldmittel in der Regel nur 
durch Aufnahme von Anleihen aufgebracht werden können. 
Dagegen ist überall, wo aus der Benutzung von Gemeinde- 
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 2. 13
	        
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