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Mass der zu erhebenden Gebühren zu bestimmen!”. In dem
erwähnten Falle des Verzichts der Gemeinde auf Gebühren-
erhebung liegt aber eine Gesetzesverletzung nicht vor
und ist daher kein Raum für jene Massregel gegeben. Ebenso-
wenig ist dies der Fall, wenn die Gemeinde von der ihr gesetz-
lich gewährten und von einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde
unabhängigen Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der Unterrichts- und Bildungs-
anstalten, Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten sowie der
vorzugsweise denBedürfnissenderunbemittel-
ten Klassen dienenden Veranstaltungen Gebrauch
macht. Die Gemeinden dürfen daher alle diese
Veranstaltungen gegen beliebig abgestufte
Gebühren oder auch ganz gebührenfrei zurBe-
nutzung darbieten, ohne dass die Aufsichts-
behörde hiergegen Einspruch erheben kann.
Dennoch fehlt auch ın den Fällen, in welchen es hinsicht-
lich der Gebührenerhebung keiner Genehmigung der Gemeinde-
beschlüsse durch die Aufsichtsbehörde bedarf, dieser keineswegs
jede Möglichkeit, auf die Entschliessungen der Gemeinde hemmend
einzuwirken. Die Aufsichtsbehörde kann nämlich auf diese Ent-
schliessungen dadurch einen Druck ausüben, dass sie gesetzlich
erforderliche Genehmigung zur Aufnahme der Anleihe ver-
sagt, mit deren Hilfe die Gemeindeanstalt ins Leben gerufen
werden soll, oder die Erhebung von Steuern, die zur Unter-
haltung der Gemeindeanstalt erforderlich sind, über die Maximal-
grenze hinaus, bis zu welcher den Gemeinden unbedingte Ent-
schlussfreiheit zusteht!® (also über 100 Prozent der Einkommen-
steuer und 150 Prozent der staatlich veranlagten Realsteuern
hinaus) mit Rücksicht auf den Verwendungszweck nicht ge-
nehmigt. Bei der gegenwärtigen finanziellen Lage unserer grossen
7 Kommunalabgabengesetz $ 78.
ı8 Kommunalabgabengesetz $8 54, 55.