Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Mass der zu erhebenden Gebühren zu bestimmen!”. In dem 
erwähnten Falle des Verzichts der Gemeinde auf Gebühren- 
erhebung liegt aber eine Gesetzesverletzung nicht vor 
und ist daher kein Raum für jene Massregel gegeben. Ebenso- 
wenig ist dies der Fall, wenn die Gemeinde von der ihr gesetz- 
lich gewährten und von einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
unabhängigen Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Erhebung von 
Gebühren für die Benutzung der Unterrichts- und Bildungs- 
anstalten, Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten sowie der 
vorzugsweise denBedürfnissenderunbemittel- 
ten Klassen dienenden Veranstaltungen Gebrauch 
macht. Die Gemeinden dürfen daher alle diese 
Veranstaltungen gegen beliebig abgestufte 
Gebühren oder auch ganz gebührenfrei zurBe- 
nutzung darbieten, ohne dass die Aufsichts- 
behörde hiergegen Einspruch erheben kann. 
Dennoch fehlt auch ın den Fällen, in welchen es hinsicht- 
lich der Gebührenerhebung keiner Genehmigung der Gemeinde- 
beschlüsse durch die Aufsichtsbehörde bedarf, dieser keineswegs 
jede Möglichkeit, auf die Entschliessungen der Gemeinde hemmend 
einzuwirken. Die Aufsichtsbehörde kann nämlich auf diese Ent- 
schliessungen dadurch einen Druck ausüben, dass sie gesetzlich 
erforderliche Genehmigung zur Aufnahme der Anleihe ver- 
sagt, mit deren Hilfe die Gemeindeanstalt ins Leben gerufen 
werden soll, oder die Erhebung von Steuern, die zur Unter- 
haltung der Gemeindeanstalt erforderlich sind, über die Maximal- 
grenze hinaus, bis zu welcher den Gemeinden unbedingte Ent- 
schlussfreiheit zusteht!® (also über 100 Prozent der Einkommen- 
steuer und 150 Prozent der staatlich veranlagten Realsteuern 
hinaus) mit Rücksicht auf den Verwendungszweck nicht ge- 
nehmigt. Bei der gegenwärtigen finanziellen Lage unserer grossen 
7 Kommunalabgabengesetz $ 78. 
ı8 Kommunalabgabengesetz $8 54, 55.
	        
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