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Städte könnte durch eine solche Versagung der Genehmigung
ein grosser Teil der Tätigkeit der Gemeindeverwaltung auf sozial-
politischem Gebiete, soweit hierzu Gemeindemittel erforderlich
sind, lahm gelegt werden. Jedenfalls würde die Aufsichtsbehörde
durch die Versagung ihrer Zustimmung zur Aufnahme von An-
leihen und zur Erhebung von Gemeindesteuern über ein gewisses
Mass hinaus der Durchführung kommunistischer Versucheerfolgreich
entgegenwirken können, wenn eine Gemeindevertretung und der
von ihr gewählte Gemeindevorstand ihnen eine Stätte bereiten
wollte.
Wenn bei unseren Erörterungen überall nur der Munizipal-
sozialismus der Stadtgemeinden ins Auge gefasst worden
ist, so rechtfertigt sich dies dadurch, dass Bestrebungen dieser
Art sich voraussichtlich nur in den grossen Städten geltend
machen werden. Die Rechtsfrage ist aber in den Landge-
meinden sowie in den grösseren Komunalverbänden, den
Kreisen und Provinzen, im wesentlichen dieselbe wie in
den Stadtgemeinden. Bemerkt mag nur werden, dass die Be-
fugnis, Steuern für die Unterhaltung von Anstalten zu erheben,
deren Errichtung ihnen gesetzlich nicht obliegt, für die Land-
gemeinden in den meisten Provinzen des preussischen Staates
sowie für die Kreis- und Provinzialverbände noch eine weitere
gesetzliche Einschränkung erfährt. Sie bedürfen nämlich einer Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde für alle Beschlüsse, durch welche
eine neue dauernde Belastung ihre Angehörigen ohne gesetzliche
Verpflichtung herbeigeführt wird. Eine gleiche Vorschrift besteht
für Stadtgemeinden nur in der Provinz Hessen-Nassau und in
den Hohenzollernschen Landen. Anderseits sind die Provinzial-
und Kreisverbände insofern bevorzugt, als sie hinsichtlich der
Gebührenerhebung keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bedürfen 19,
' Kreis- und Provinzialabgabengesetz vom 23, April 1906 8$$ 4, 19
und 24,