Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Nach dem Ergebnisse unserer Untersuchung gewährt das 
bestehende Kommunalrecht den besitzenden Klassen einen aus- 
reichenden Schutz gegen eine erzwungene Hergabe ihres Ver- 
mögens zur Förderung sozialistischer Veranstaltungen durch die 
(semeinde. Dieser Schutz kann sich vielleicht in der Zukunft 
als notwendig und unentbehrlich erweisen, wenn eine Erweiterung 
des Wahlrechts für die Wahlen der Gemeindeverordneten zu 
einer starken Vertretung der Sozialdemokratie in den Stadtver- 
ordnetenversammlungen führen sollte. Bei den Beratungen der 
bevorstehenden Reform der Staatsverwaltung werden möglicher- 
weise auch Erwägungen darüber eine Rolle spielen, in welcher 
Weise die Selbstverwaltung der Gemeinden eine Erweiterung 
und eine Loslösung von beengenden Fesseln der Staatsaufsicht 
erfahren kann. Dabei wird dann folgendes nicht ausser Auge 
gelassen werden dürfen: In der Gemeindeverwaltung treten 
die wirtschaftlichen Interessen der Gemeindeangehörigen und 
ihrer verschiedenen Klassen weit mehr in den Vordergrund als 
ın der Staatsverwaltung. Gegenüber dem Verlangen der Un- 
bemittelten nach wirtschaftlichen Vorteilen auf Kosten der Be- 
mittelten bietet daher eine Gemeindevertretung, welche auf Grund 
eines allgemeinen und dem Grade nach wenig verschiedenen 
oder völlig gleichen Wahlrechts gewählt und daher von der grossen 
Masse der unbemittelten Wähler abhängig ist, keine ausreichende 
Gewähr für eine gerechte Handhabung des Steuerrechts der 
Gemeinde und für eine gerechte Abwägung zwischen den Leis- 
tungen der Gemeinde und den Gegenleistungen der Empfänger. 
Infolgedessen wird eine mit wirksamen Mitteln ausgestattete 
Aufsichtsbefugnis des Staates auch in Zunkunft nicht entbehrt 
werden können. Anderseits darf nicht verkannt werden, dass 
auch eine massvolle Sozialpolitik neben der Tätigkeit des Staates 
oder des deutschen Reichs nicht lediglich mit Hilfe freiwilliger 
Leistungen und Geldbeiträgen von Privatpersonen und Vereinen 
durchgeführt werden kann, sondern der Mitwirkung der Ge
	        
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