Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Im Gebiet des französischen Rechts fand die allgemeine Be- 
stimmung des Art. 1382 Code civil Anwendung, und auch im 
gemeinen Recht wurde die Haftung der Beamten für Amtspflicht- 
verletzungen allgemein bejaht ®. 
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt im Anschluss an das bis- 
herige Recht die Haftung der Beamten in den $S 839. 841. Hier 
sind von Bedeutung vor allem 8 839 Abs. 1 und 3, die folgender- 
massen lauten: 
„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm 
einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem 
Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem 
Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in 
8 89. Jedes dabei vergangene Versehen, welches bei gehöriger Auf- 
merksamkeit und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amtes 
erfordert werden, hätte vermieden werden können und sollen, muss er ver- 
treten. 
$ 90. Vorgesetzte, welche durch vorschriftsmässige Aufmerksamkeit 
die Amtsvergehungen ihrer Untergebenen hätten hindern können, sind für 
den aus Vernachlässigung dessen entstehenden Schaden sowohl dem Staate 
als einzelnen Privatpersonen, welche darunter leiden, verhaftet. 
8 91. Doch findet in beiden Fällen die Vertretung nur alsdann statt, 
wenn kein anderes gesetzmässiges Mittel, wodurch dem Nachteiligen eines 
solchen Versehens abgeholfen werden könnte, mehr übrig ist. 
? RG. Bd. 57 S. 150 ff. In der Entscheidung wird die Klage gegen die 
Verwaltung wegen des durch das Versehen des Beamten entstandenen Scha- 
dens, die sich auf Art. 1384 c. c. stützte, abgewiesen, dagegen ausgesprochen, 
dass der Beamite hafte. 
c. c. Art. 1382: Tout fait quelconque de l!’homme qui cause & autrui un 
dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrive, & le reparer. 
Art. 1383: Chacun est responsable du dommage, qu’il a cause non seul- 
ment par son fait mais encore par sa negligence au par son imprudence. 
3 Das römische Recht enthält keine allgemeinen Vorschriften bierüber; 
nur der Richter, der ein ungerechtes Urteil gefällt hatte, haftete dem Ge- 
schädigten. Im gemeinen Recht war diese Bestimmung auf die sonstige 
Tätigkeit des Richters ausgedehnt und schliesslich auch auf die amtliche 
Tätigkeit der übrigen Beamten übertragen worden. (PLAncKk, Vorbem. zu 
$ 839 BGB. Bd. 2 S. 1030 fi. DERNBURG, Bürgerl. Recht, 3. Aufl. Bd. 2. 2 
S. 728. GRIMM, im Archiv für Post und Telegraphie 1901, S. 16 ff.)
	        
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