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Interessen der Privatpersonen festgestellt sei“. Den Gegensatz
bilden diejenigen Amtspflichten, als deren Zweck sich bloss „der
Schutz der finanziellen Interessen des Staats, das staatliche In-
teresse an einer ordentlichen Dienstführung der Beamten“ usw.
darstellt®. Die Motive zum BGB.’ nehmen als Merkmal für die
eine oder andere Art der Pflichten den Charakter der verletzten
Dienstvorschrift an, aus deren Auslegung sich ergeben müsse, ob
der Beamte nur dem Staat usw. oder auch unmittelbar dem be-
treffenden Dritten gegenüber für die Erfüllung seiner Amtspflicht
habe haftbar gemacht werden sollen. Wenn eine Dienstvorschrift
im Interesse des Publikums gegeben sei, so hafte der Beamte für
ihre Verletzung, diene sie als Ordnungsvorschrift nur staat-
lichen oder dienstlichen Zwecken, so sei die Haftung ausge-
schlossen ”.,
Dass es keine allgemein gültige Formel gibt, nach der in
jedem einzelnen Fall ohne weiteres gesagt werden könnte, ob es
sich bei einem Verstoss gegen Dienstvorschriften um eine nach
aussen zu vertretende Amtspflichtverletzung handle oder nicht,
wird von allen Seiten zugegeben. Wohl aber scheint sich eine
herrschende Meinung dahin gebildet zu haben, dass „mindestens
5 ENDEMANN, Einführung in das Studium des bürgerl. Rechts 1898 Bd. 1
S. 916/7 Anm. 2 zu $ 202.
6 NOELDEKE, „Die zivilrechtl. Haftung des Richters“, bei GRUCHOT
Bd. 42 S. 812. Derıus, Die Haftpflicht der Beamten, 1901 $ 12; Deuıus,
Deutsche Jur.-Ztg. 04 S. 525. ENNECCERUS-LEHMANN, Einführung i. d. R.
des BGB. Bad. I S. 772.
?” MUGDAN, Materialien Bd. II S. 459 ff, GRIMM im Archiv für Post
und Telegraphie 1901 S. 16 fi.
74 Ebenso DERNBURG, Bürgerl. R. Bd. II. 2, 3. Aufl. ob. S. 730. CROME,
System des bürgerl R. Bd. 1102 S. 1036; STAUDINGER, Kommentar II 3/4.
Aufl. Anm. 5a zu $ 839 S. 1512, Puanck, Kommentar 3. Aufl. 07 Anm. 3
zu 8 839 S. 1032/3; OERTMANN, Schuldverhältnisse, II. Aufl. 06 zu $ 839
Note 2b S. 985; LaBAnp, Staatsrecht des Deutschen Reichs 4. Aufl. 01
Bd. I 8, 446 Anm. 3; RG. Bd. 51 8. 258 ff.; GrucHor, Bd. 41 S. 930 ff.