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übrigen, den Dienst regelnden Bestimmungen hinzu, so ergibt
sich aus dem gesamten Inhalt der für die Amtsführung der Post-
und Telegraphenbeamten massgebenden Gesetze, Verordnungen
und internationalen Verträge (s. u. & 2) eine überreiche Fülle
von Amtspflichten gegenüber Dritten. Denn von den Bestim-
mungen des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches
vom 28. Oktober 1871 über die Unverletzlichkeit des Briefge-
heimnisses ($ 5 d. G.) bis herunter zu den Vorschriften der Aus-
führungsbestimmungen zu der Postordnung und Telegraphenord-
nung!?®,z. B. über das Stempeln der Briefsendungen und den Ver-
schluss der Telegramme sind es lauter Vorschriften, „die, wenn
auch zugleich im Interesse eines geordneten Dienstbetriebs erlassen,
doch vorwiegend — das ist bei einem staatlichen Betrieb fast
selbstverständlich — „das Publikum vor Nachteilen -schützen
sollen“. Äber diese Entscheidungen sind nicht unbedenklich;
denn es fragt sich, ob die Vorschriften des $ 839 überhaupt
in Fällen wie den vorliegenden zur Anwendung zu kommen
haben.
Gewiss, die Beamten der deutschen Post- und Telegraphen-
verwaltungen sind Beamte im Sinn des $ 839'%, und auch für
sie gibt es Amtspflichten, die ihnen mit rechtlicher Wirkung
Dritten gegenüber auferlegt sind (s. u. $7, ID). Ob aber sämt-
liche Bestimmungen der Postordnung und die von der Verwal-
132 Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 (DPO.),
(Centralblatt f. d. Deutsche Reich 400 8. 58) mit Abänderungen, Württemb.
Postordnung von 31. Mai 1900 (WPO), Württemb. Regierungsbl. S. 369,
Bayerische Postordnung vom 27. März 1900 (BPO.), Bay. Ges.- u. Verord-
nungsblatt S. 227, Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni
1904, Centralblatt f. d. D. R. 1904 S. 229, Telegraphenordnung für Wütt-
temberg vom 13. Juli 1904, Wbg. Reg.-Bl. S. 199, Telegraphenordnung für
Bayern vom 29. Juni 1904, Bayr. Ges.- u. Verordn.-Bl. S. 179.
14 PLANCK, a. a. O. Bd. 1I S. 1082; KamPpTZz-DeELIVS a. a. O.S. 81; Dr-
LIUS, Haftpflicht S. 20 ff.