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tungsbehörde dazu erlassenen Ausführungsvorschriften, von denen
in dem obenerwähnten Urteil des OLG. Colmar die Rede ist,
solche Amtspflichten begründen wollen und können, wird erst der
Untersuchung bedürfen. Denn nach $ 50 Abs. 2 Postg. gelten
die Vorschriften der Postordnung „als Bestandteil des Vertrags
zwischen der Postanstalt und dem Absender bezw. Reisenden“.
Den gleichen Charakter tragen die Bestimmungen der Telegra-
phenordnung!® und der einschlägigen internationalen Verträge,
soweit diese letzteren sich auf Angelegenheiten beziehen, welche
im inneren deutschen Verkehr durch die genannten Verordnungen
geregelt sind.
Also um Vertragspflichten handelt es sich zunächst,
und zwar um Vertragspflichten, die der Post- und Tele-
graphenverwaltung obliegen, nicht um Amtspflichten der
Beamten. Die rechtliche Natur der Verträge, aus denen die
Verwaltung verpflichtet wird, und ihr Inhalt wird deshalb vor
allem zu erörtern sein.
82. Die Geschäfte der Post- und Telegraphen-
verwaltungen und das für sie geltende Recht.
Die Post- und Telegraphenverwaltung tritt in Rechtsbezieh-
ungen zum Publikum vorwiegend durch Verträge über die Be-
förderung verschiedener Arten von Sendungen und über die
Uebermittlung von Telegrammen, deren Eingehung und Erfüllung
ihr durch das Postgesetz (8 3), das Gesetz über das Telegraphen-
wesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892 (8 5), die inter-
nationalen Verträge!‘ und die Post- und Telegraphenordnungen
vorgeschrieben ist. Dazu kommen Verträge über die Beförde-
15 LABAND, a. a. OÖ. Bd. III S. 82.
ı* Weltpostvertrag von Rom vom 26. Mai 06 samt Nebenabkommen
Reichsges.Bl. S. 593 ff, Internationaler Telegraphenvertrag von St. Peters-
burg, Londoner Revision von 1903.