Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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tungsbehörde dazu erlassenen Ausführungsvorschriften, von denen 
in dem obenerwähnten Urteil des OLG. Colmar die Rede ist, 
solche Amtspflichten begründen wollen und können, wird erst der 
Untersuchung bedürfen. Denn nach $ 50 Abs. 2 Postg. gelten 
die Vorschriften der Postordnung „als Bestandteil des Vertrags 
zwischen der Postanstalt und dem Absender bezw. Reisenden“. 
Den gleichen Charakter tragen die Bestimmungen der Telegra- 
phenordnung!® und der einschlägigen internationalen Verträge, 
soweit diese letzteren sich auf Angelegenheiten beziehen, welche 
im inneren deutschen Verkehr durch die genannten Verordnungen 
geregelt sind. 
Also um Vertragspflichten handelt es sich zunächst, 
und zwar um Vertragspflichten, die der Post- und Tele- 
graphenverwaltung obliegen, nicht um Amtspflichten der 
Beamten. Die rechtliche Natur der Verträge, aus denen die 
Verwaltung verpflichtet wird, und ihr Inhalt wird deshalb vor 
allem zu erörtern sein. 
82. Die Geschäfte der Post- und Telegraphen- 
verwaltungen und das für sie geltende Recht. 
Die Post- und Telegraphenverwaltung tritt in Rechtsbezieh- 
ungen zum Publikum vorwiegend durch Verträge über die Be- 
förderung verschiedener Arten von Sendungen und über die 
Uebermittlung von Telegrammen, deren Eingehung und Erfüllung 
ihr durch das Postgesetz (8 3), das Gesetz über das Telegraphen- 
wesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892 (8 5), die inter- 
nationalen Verträge!‘ und die Post- und Telegraphenordnungen 
vorgeschrieben ist. Dazu kommen Verträge über die Beförde- 
15 LABAND, a. a. OÖ. Bd. III S. 82. 
ı* Weltpostvertrag von Rom vom 26. Mai 06 samt Nebenabkommen 
Reichsges.Bl. S. 593 ff, Internationaler Telegraphenvertrag von St. Peters- 
burg, Londoner Revision von 1903.
	        
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