Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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rung von Reisenden, deren Reisegepäck, über den Bezug von 
Zeitungen, Auszahlung des Betrags von Postanweisungen, Ein- 
ziehung von Geldbeträgen im Wege der Nachnahme oder des 
Postauftrags, über die Einholung von Wechselakzepten und Pro- 
testerhebung durch Postauftrag, jetzt auch über die Erledigung 
von Schecks usw. Alle diese Verträge sind, obwohl sie unter 
keine der Kategorien des BGB. fallen, privatrechtliche Ver- 
träge!”. Das ist zwar nicht ganz unbestritten, wohl aber die 
weitaus überwiegende Meinung. Man hat daraus, dass die Post 
gewisse Privilegien geniesst — Postzwang, Beitreibung der Ge- 
bühren wie die öffentlicher Abgaben, Festlegung des Inhalts der 
Verträge durch einseitige Verordnung usw. — und dass sie an- 
dererseits unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet ist, 
alle diese Geschäfte abzuschliessen, die Folgerung ziehen wollen, 
dass nicht das Privatrecht, sondern das öffentliche Recht für die 
Beurteilung der Verträge massgebend sei. Diese Anschauung 
wird aber auch von berufenen Vertretern des öffentlichen Rechts 
nicht geteilt, und die jahrzehntelange Praxis der deutschen Ge- 
richte und der deutschen Postverwaltungen steht ihr entgegen '®. 
Nach den Bestimmungen der Postordnung kommt nun bei- 
spielsweise zwischen dem Absender und der Postverwaltung ein 
Vertrag über die Beförderung eines gewöhnlichen Briefes zu- 
stande mit der Annahme des Gegenstands durch den zuständigen 
—— 
  
17 Die Anwendung der Vorschriften des HGB. auf die Geschäfte der 
Post ist durch dessen $ 452 ausdrücklich ausgeschlossen; dazu $ 663 HGB. 
Alle Verträge der Postverwaltung, von denen hier die Rede ist, sind zwar 
Werkverträge im Sinne des $ 631 BGB,, allein diese Bestimmungen werden 
kaum je für die Beurteilung der Verträge herangezogen werden, da alle aus 
ihnen sich ergebenden rechtlichen Beziehungen durch Postordnung usw. bis 
in die kleinsten Einzelheiten hinein geregelt sind. LABAND, a. a. O. Bd. III 
S. 83 Anm. 
18 Siehe über die Frage im einzelnen LABAnD a. a. O. Bd. IIIS. 48 fi., 
S. 77 ff, G6z, Staatsrecht des Kgr. Württemberg 08, S. 524. Derselbe, Ver- 
waltungsrechtspflege in Württemberg 02, S. 126 ff. ASCHENBORN, Das Ge- 
setz über das Postwesen des Deutschen Reichs, Berlin 08 8. 73 und die 
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 2. 14
	        
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