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worden ist (Postges. 8 6 Abs. 3), fällt die Ersatzpflicht weg”".
Im Fall des Verlustes von Einschreibbriefen bedarf es nicht
einmal des Nachweises eines entstandenen Schadens, um die
Summe von 42 Mk. zu erhalten. Andererseits aber ist die Haf-
tung wesentlich eingeschränkt, so vor allem durch die Versagung
jeglichen Schadensersatzes für den Verlust, die Beschädigung
oder die Verzögerung gewöhnlicher Briefe *® (dazu gehören auch
Briefe mit Zustellungsurkunde), durch den Ausschluss des Er-
satzes mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinns (Postges.
$ 12) und durch die Feststellung eines Höchstbetrages der Ent-
schädigungssumme ohne Rücksicht auf den etwaigen höheren
Schaden. (Postges. 88 8 fi.)
Dieses Sonderrecht findet seine Erklärung und Begründung
in den eigentümlichen Verhältnissen des Postbetriebs.. Da nun
aber die Erwägungen, aus denen der eben geschilderte Rechts-
zustand sich ergeben hat, auch geeignet sind, auf die Frage der
Haftung der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltungen
ein Licht zu werfen (unten $ 5), so mögen einzelne Aeusserungen
aus den Gesetzesmaterialien und der Literatur, die hier von be-
sonderer Bedeutung sind, ausführlicher wiedergegeben werden.
So bemerken schon die Motive zu dem preussischen Post-
gesetz von 1852, dem Vorläufer und Vorbild des Reichspost-
gesetzes von 1871°®:
„Es ist notwendig, für die von der Postverwaltung zu
leistende Garantie selbständige Normen zu etablieren und da-
bei den zwiefachen Gesichtspunkt festzuhalten, einerseits, dass
das beteiligte Publikum auf möglichst einfachem Weg zu dem
Ersatz seines Schadens komme und namentlich jede weitläufige
?? Dagegen gilt im internationalen Verkehr grundsätzlich nur Haftung
bis zu höherer Gewalt.
23 ASCHENBORN 2. a. O. S. 150 Anm. 5. Ebenso DAMBAGH- v. GRIMM
a. a. OÖ. S. 118 Anm. 5, RG. Bd. 57 8.150. Archiv f. Post und Telegraphie
von 1887 S. 737 ff.
2? Drucksache Nr, 125 des Abg.Hauses 1851/52.