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und in ihrem Resultat überdies unsichere Ausmittelung mög-
lichst erspart, andererseits aber unter Beseitigung aller eng-
herzigen fiskalischen Rücksichten die Verantwortlichkeit der
Postverwaltung so ausgedehnt werde, als es geschehen konnte,
ohne dieselbe einer ganz ins Ungewisse hinausgehenden Ver-
pflichtung zu unterwerfen.“
Weiter heisst es dann (S. 37 a. a. O.), der grundsätzliche
Ausschluss der Haftung der Post für eine verzögerte Beförde-
rung und Bestellung von Sendungen (jetzt $ 6 Abs. 2/5 d. Postg.)
rechtfertige sich umsomehr, als bei aller Aufmerksamkeit Ver-
sehen leicht möglich seien, welche eine solche Verzögerung her-
beiführen. „Erwägt man“, heisst es dann wörtlich, „das oft un-
vermeidliche Zusammendrängen verschiedenartiger Geschäfte, die
mannigfachen Störungen, denen der Postbeamte infolge des Ver-
kehrs mit dem Publikum ausgesetzt ist, die Eile, mit welcher er
meistenteils seine Funktionen besorgen muss, deren Verrichtung
oft zu ganz ungewöhnlichen Zeiten, namentlich des Nachts fällt,
so wird es selbst dem pflichtgetreuen Beamten fast unmöglich
sein, dem Dienst unausgesetzt diejenige Aufmerksamkeit zu wid-
men, durch welche allein jedes Versehen vermieden werden kann;
zumal an und für sich geringfügige Verstösse, z. B. das Sortieren
eines Briefes in ein unrichtiges Fach, eine Verzögerung herbei-
führen und in ihren Folgen recht erheblich sein können.“
Einen weiteren Grund für die Beschränkung der Haftung
gibt folgende Ausführung von ASCHENBORN a. a. OÖ. 8. 94:
„Wenn.... der Postfiskus in weiterem Umfange für Fälle,
in denen nach sonstigem bürgerlichem Recht Schadenersatz zu
leisten wäre, von der Ersatzpflicht befreit worden ist, so ist
hiefür die Erwägung massgebend gewesen, dass einerseits hin-
sichtlich des grössten Teils der Postsendungen das Interesse
des Publikunss in weit höherem Masse nach einer möglichst
billigen Bemessung des Porto- und Gebührentarifs als nach
einer möglichst, strengen Haftpflicht der Post neigt, und dass