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andererseits namentlich auch das Interesse der Beschleunigung
des Postverkehrs erheischt, die Postverwaltung durch eine Ein-
schränkung ihrer Haftpflicht von der Notwendigkeit lästiger
Kontrollmassregeln möglichst zu befreien ?°.*
Ueber den Charakter der Bestimmungen über die „Garantie“
in 8 6ff. des Postg. schreibt LABAND u. a.°!:
„Diese Befreiung von der Haftung (bezüglich gewöhnlicher
Briefe usw. 86 Abs. 5 Postg.) ist nur scheinbar eine wesent-
liche Modifikation des gemeinen bürgerlichen Rechts; sie ist
die unerlässliche Voraussetzung für die Billigkeit der Post-
beförderung. Man darf das Verhältnis sich nicht so denken,
als sei die Postverwaltung prinzipiell von der Haftung befreit;
denn jeder Absender kann sich die Haftung der Post sichern,
ohne dass die letztere es ablehnen kann, wenn er die Sendung
einschreiben lässt oder mit Wertangabe aufgibt. Die Post ist
erbötig, den Transportvertrag nach Massgabe des Absenders
in zwei verschiedenen Formen abzuschliessen, entweder mit
Haftung und höherem Porto, oder ohne Haftung mit billigerem
Porto. Dass die überwiegende Masse der Postsendungen ohne
Haftung übergeben wird, und die letztere tatsächlich als die
Ausnahme erscheint, beruht eben darauf, dass das Publikum
ein viel grösseres Interesse an der Billigkeit der Beförderung
als an der Haftpflicht hat; die Wahl der billigeren Beförde-
rungsart enthält einen Verzicht auf die Haftung der Post.“
Aehnlich liegen die Dinge im Telegrammverkehr, wo im deut-
schen wie internationalen Verkehr, wie bereits erwähnt jede
Haftung für einen durch Verzögerung, Entstellung oder Verlust
des Telegramms entstandenen Schaden ausgeschlossen ist 32 33,
3 S. auch DAmBAcCH- v. GRIMM a. a. OÖ. S. 72 und die dort Anm. 2
angeführte Literatur.
sa. a. 0. Bd. IIL S. 84.
32 Deutsche Telegraphenordnung $ 21 I. Internat. Telegraphenvertrag
von 1875 Art. 3.
3 Trotz wiederholter Anregungen aus Interessentenkreisen wurde es