Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Also es handelt sich bei der Beschränkung bezw. dem Aus- 
schluss der Haftung der Post- und Telegraphenverwaltung für 
die Erfüllung ihrer Vertragspflichten um eine Massregel, die im 
beiderseitigen Interesse des Publikums wie des Fiskus gelegen 
ist. Die Verträge selbst fallen zwar unter das Privatrecht, sind 
aber dadurch ausgezeichnet, dass ihr Inhalt im einzelnen nur in 
sehr beschränktem Umfang vom Willen der Parteien abhängt, 
da Sonderbestimmungen hiefür festbestimmte Normen aufstellen. 
— Immerhin, es sind Verträge, aus denen sich gewisse, im Zivil- 
rechtsweg verfolgbare Ansprüche der Vertragsparteien gegen- 
einander ergeben. Man sollte meinen, die Rechtslage von Gläu- 
biger und Schuldner sei damit vollständig und eindeutig um- 
grenzt. Das ist aber nicht der Fall, und zwar weil — man 
möchte fast sagen zufällig — die eine der Vertragsparteien der 
Staat ist. Denn, wohl heisst es, der Staat kann für die Er- 
füllung der hier auf dem Gebiet des Post- und Telegraphen- 
wesens abgeschlossenen Verträge nicht in vollem Umfang haftbar 
gemacht werden; allein man begnügt sich nicht mit dieser auf 
Gesetz beruhenden Regelung, sondern man stellt — nach der 
heutigen Gerichtspraxis — für die vollständige Erfüllung dieser 
Verträge eine Art Bürgen auf, den Beamten, dessen sich der 
Schuldner, d. h. die Verwaltung, zur Erfüllung seiner Verbind- 
lichkeit bedient, (8278 BGB.) Das geschieht, indem die Vertrags- 
pflichten der Verwaltung zu Amtspflichten erklärt werden, die 
dem Beamten einem Dritten, hier dem Absender, gegenüber ob- 
liegen ($ 839 BGB.); anders ausgedrückt, indem die Nichter- 
füllung einer Vertragspflicht zwar nicht den Schuldner, wohl 
mm 
von den Verwaltungen bisher abgelehnt, etwa gegen eine der Versicherungs- 
oder Einschreibgebühr für Briefe entsprechenden Zuschlag zu der Grund- 
taxe die Ersatzpflicht auch nur in beschränktem Umfang zu übernehmen. 
Damit fällt die für den Postverkehr dem Absender gegebene Möglichkeit, 
durch Bezahlung einer höheren Gebühr die Haftung der Verwaltung sich 
zu sichern, gegenüber der Telegraphenverwaltung weg.
	        
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