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aber sein Werkzeug, den Erfüllungsgehilfen, wegen unerlaubter
Handlung haftbar werden lässt.
83. Der Geltungsbereich des S 839 BGB.
Angesichts des Wortlauts des $ 839 BGB., der allgemein
von „Beamten“ und ihren „Amtspflichten gegenüber Dritten“
spricht, — zwei Voraussetzungen, die an sich auch für die Post-
und Telegraphenbeamten zutreffen können — und im Hinblick
auf die ständige Praxis der Gerichte (oben $ 1) bliebe wohl nichts
übrig, als sich mit dieser nicht sehr befriedigenden Sachlage ab-
zufinden;; trotz der schweren praktischen Bedenken, die sich gegen
die Festsetzung der unbeschränkten zivilrechtlichen Haftung der
Post- und Telegraphenbeamten erheben, liegt es doch natürlich
sehr nahe zu glauben, dass eine solche Festsetzung in der Ab-
sicht des Gesetzgebers gelegen habe ®%,
Indessen finden sich in den Materialien zum BGB. gewisse
Anhaltspunkte dafür, dass man sich bei der Beratung des 8 839
mindestens nicht immer bewusst war, wie weit der Kreis der
Beamten sei, die mit der jetzt Gesetz gewordenen Fassung der
zivilrechtlichen Verantwortlichkeit Dritten gegenüber unterworfen
würden. Dazu kommt, dass die heutige Gerichtspraxis mit der
Anerkennung der Haftpflicht der innerhalb eines Vertragsver-
hältnisses als Erfüllungsgehilfen tätig werdenden Beamten gegen
sonst anerkannte allgemeine Grundsätze des BGB. verstösst (unten
S 4), und es erscheint somit nicht ausgeschlossen, durch eine
engere Auslegung des & 839 als die bisher übliche die unbillige
Härte zu vermeiden, die in der Anerkennung einer unbegrenzten
Haftpflicht den Beamten gegenüber liegt.
Zunächst einiges aus der Geschichte des & 839 nach den
Materialien zum BGB. ®:
32 ASCHENBORN a. a. OÖ. S. 109; DAMBACH- Vv. GRIMM a. a. O. 8.132 fl.;
Deuıvs, Haftpflicht S. 100 ff.; Kamprz-DeLıvs a. a. O. S. 77.
35 v, GRIMM, Die Haftung der nicht richterlichen Beamten wegen Ver-