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In den Protokollen der Reichstagskommission 3% wird u. a.
ausgeführt, für die weitgehende Haftung der Beamten, wie sie in
dem mit der endgültigen Fassung hier übereinstimmenden Ent-
wurf des 8 839 vorgesehen war, sei das „Interesse der
auf ihre Amtstätigkeit angewiesenen Dritten
entscheidend, die den Eingriff des Beamten in ihre
Angelegenheit zu dulden gezwungen seien“. Der
an sich angemessenste Weg zu einem wirksamen Schutz der
Dritten zu gelangen, würde zwar darin bestehen, dass der Staat
selbst die Haftung ihnen gegenüber übernehme; wegen des engen
Zusammenhangs der Frage mit dem öffentlichen Rechte gehe es
aber nicht an, durch das BGB. reichsrechtlich diese Haftung
des Staats einzuführen usw. 37,
Diese Ausführung geht offensichtlich nur auf solche Beamte,
die in Ausübung staatlicher Hoheitsrechte, „öffentlicher Gewalt“
im Sinne des Art. 77 des EG. z. BGB. amtlich tätig werden.
Denn dass der Telegraphenbeamte z. B., der eine Depesche auf-
nimmt, oder der Postbeamte, der einen Brief bestellt, einen
„Eingriff in die Angelegenheiten dritter Personen vornehme, den
diese zu dulden gezwungen wären“, wird man ernstlich nicht
behaupten wollen. Sie tun das ebensowenig, wie etwa der An-
gestellte einer privaten Speditionsfirma, der das Gepäck einer
Privatperson zur Weiterbeförderung durch sein Geschäft über-
nimmt. Auch das trifft für den Geschäftsbereich der Post- und
Telegraphenverwaltung nicht zu, dass die Frage der Haftung des
Staats (bezw. des Reichs) wegen des Zusammenhangs mit dem
öffentlichen Recht der reichsgesetzlichen Regelung sich entziehe °*,
letzung der Amtspflicht usw. im Archiv für Post und Telegraphie von 01
S. 16 ff.
38 MuGDAn, Materialien zum BGB. Ba. II S. 1154 ft.
3” Aehnlich Komm.Ber. MuanaAn a. a. O. S. 1304 ff. Ebenso S. 1397;
Merız a. a. O. S. 35 ff.
3 S, auch die Ausführungen des Staatssekretärs hiezu bei MUGDAN
a. a. O0. 8. 1306 ft.