Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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über die Haftung des Reichs für den durch seine Beamten in 
Ausübung der ihnen anvertrauten Öffentlichen Ge- 
walt einem Dritten schuldhaft zugefügten Schaden — darauf 
soll sich ja $ 839 BGB. nach der eigenen Aussage des Staats- 
sekretärs beziehen — wäre demnach für die Haftung aus jenen 
Privatrechtsgeschäften ohne jede Bedeutung, ganz abgesehen da- 
von, dass gerade das Postgesetz, Bankgesetz und das HGB. als 
leges speciales gegenüber der lex generalis des BGB. in Kraft 
geblieben wären. (Art. 32 EG. z. BGB.) Von einem „Umstürzen 
der ganzen Gesetzgebung, auf der der Betrieb der Post ruht“, 
wäre also wohl nicht die Rede gewesen *!. 
Infolge dieser Bedenken gegen eine allgemeine reichsrecht- 
liche Regelung der Haftung der öffentlichrechtlichen Verbände 
für Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten verblieb es bei der 
blossen Festsetzung einer gleichmässigen Verantwortlichkeit der 
Beamten selbst in 8 839 BGB., während Art. 77 des EG. z. BGB. 
die Haftung des Staats der Ordnung durch die Laandesgesetz- 
gebung vorbehält. Art. 77 lautet: 
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften 
über die Haftung des Staats, der Gemeinden und anderer 
Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis- und Amtsverbände) für 
den von ihren Beamten in Ausübung der diesen anvertrauten 
öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden, sowie die landesgesetz- 
lichen Vorschriften, welche das Recht des Beschädigten, von 
den Beamten den Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, 
insoweit ausschliessen, als der Staat oder der Kommunalver- 
band haftet.“ 
Gegenüber dem $ 839 BGB. besteht hier der Unterschied, 
dass nur von dem Schaden die Rede ist, den ein Beamter „in 
Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt“ einem Dritten 
41 Vgl. die Begründung des Entwurfs eines preuss. Ges, über die Haf- 
tung des Staats usw. für Amtspflichtverletzungen von Beamten in Ausübung 
öffentlicher Gewalt. Drucks. d. Abg.Hauses 1907/8 S. 2660 ff.
	        
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