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über die Haftung des Reichs für den durch seine Beamten in
Ausübung der ihnen anvertrauten Öffentlichen Ge-
walt einem Dritten schuldhaft zugefügten Schaden — darauf
soll sich ja $ 839 BGB. nach der eigenen Aussage des Staats-
sekretärs beziehen — wäre demnach für die Haftung aus jenen
Privatrechtsgeschäften ohne jede Bedeutung, ganz abgesehen da-
von, dass gerade das Postgesetz, Bankgesetz und das HGB. als
leges speciales gegenüber der lex generalis des BGB. in Kraft
geblieben wären. (Art. 32 EG. z. BGB.) Von einem „Umstürzen
der ganzen Gesetzgebung, auf der der Betrieb der Post ruht“,
wäre also wohl nicht die Rede gewesen *!.
Infolge dieser Bedenken gegen eine allgemeine reichsrecht-
liche Regelung der Haftung der öffentlichrechtlichen Verbände
für Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten verblieb es bei der
blossen Festsetzung einer gleichmässigen Verantwortlichkeit der
Beamten selbst in 8 839 BGB., während Art. 77 des EG. z. BGB.
die Haftung des Staats der Ordnung durch die Laandesgesetz-
gebung vorbehält. Art. 77 lautet:
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über die Haftung des Staats, der Gemeinden und anderer
Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis- und Amtsverbände) für
den von ihren Beamten in Ausübung der diesen anvertrauten
öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden, sowie die landesgesetz-
lichen Vorschriften, welche das Recht des Beschädigten, von
den Beamten den Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen,
insoweit ausschliessen, als der Staat oder der Kommunalver-
band haftet.“
Gegenüber dem $ 839 BGB. besteht hier der Unterschied,
dass nur von dem Schaden die Rede ist, den ein Beamter „in
Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt“ einem Dritten
41 Vgl. die Begründung des Entwurfs eines preuss. Ges, über die Haf-
tung des Staats usw. für Amtspflichtverletzungen von Beamten in Ausübung
öffentlicher Gewalt. Drucks. d. Abg.Hauses 1907/8 S. 2660 ff.