— 223 —
zugefügt hat, während $ 839 allgemein an die Tatsache der
schädigenden Pflichtverletzung die Rechtsfolge der Haftung des
Beamten anknüpft. Nach den Belegen aus der Vorgeschichte
des & 839 lag aber die Vorstellung, dass seine Bedeutung nur
auf dem Gebiete des öffentlichen, nicht des Privatrechts liege,
wohl auch der Formulierung seiner Bestimmungen zugrund, ohne
freilich den klaren Ausdruck zu finden wie in Art. 77 EG. z. BGB.
So ist es nun für unsere Zwecke sehr lehrreich zu verfolgen,
wie die Landesgesetzgebung von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht
hat und welche Bedeutung dabei dem Verhältnis des Art. 77 EG.
z. BGB. zu 8 839 BGB. beigelegt wurde. Auf Art. 77 des EG.
beruht Art. 202 des Württ. Ausf.-Ges. z. BGB., der in Abs. 1
bestimmt:
„Verletzt ein Beamter des Staats in Ausübung der ihm
anvertrauten Öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die
ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft
den Beteiligten gegenüber die im BGB. bestimmte Verantwort-
lichkeit an Stelle des Beamten den Staat.“
Dass der Gesetzgeber diese Vorschrift mit $ 839 BGB. in
Zusammenhang brachte, zeigt sich auf den ersten Blick. Eigent-
lich ist sie nichts anderes als eine vollständige, zum Teil wört-
liche Wiederholung des $ 839, nur mit zwei Zusätzen, einmal,
dass an Stelle des Beamten der Staat haften solle, und dass
diese Haftung nur eintrete, wenn die Amtspflichtverletzung „ın
Ausübung öffentlicher Gewalt“ vorgekommen sei. Der letzte
Zusatz stammt aus Art. 77 EG., und er stellt, wie bereits er-
wähnt, wörtlich aufgefasst, eine Beschränkung des Geltungs-
bereichs des Art. 77 gegenüber $ 839 und damit des Art. 202
AG. BGB. dar.
Dass man aber trotzdem mit der Uebernahme der Haftung
für „die im BGB. bestimmte Verantwortlichkeit* den Staat in
allen Fällen haftbar zu machen glaubte und haftbar machen
wollte, in denen nach & 839 der Beamte schadensersatzpflichtig