Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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gerechtfertigt, dass 8 839 BGB. ebensoweit reiche wie Art. 202 des 
AG. und umgekehrt, d. h. dass sich 8 839 ebenfalls nur auf Amts- 
pflichtverletzungen in Ausübung öffentlicher Gewalt beziehen sollte®°. 
Nun muss freilich zugegeben werden, dass der Wortlaut des 
(sesetzes jene legislatorischen Erwägungen nicht scharf wieder- 
gibt. Wohl aber ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass auch 
& 839 wie Art. 77 EG. z. BGB. tatsächlich nur Beamte treffen 
sollte, denen die Ausübung öffentlicher Gewalt anvertraut ist, 
darin zu finden, dass in Absatz 2 des Paragraphen die Amts- 
pflichtverletzung „bei dem Urteil in einer Rechtssache‘, der typi- 
schen Aeusserung Öffentlicher Gewalt, besonders hervorgehoben 
ist; und noch mehr spricht für diese Anschauung Abs. 3 8 839, 
wonach die schuldhafte Unterlassung der Einlegung eines Rechts- 
mittels durch den Geschädigten die Ersatzpflicht des Beamten 
aufhebt. Ein „Rechtsmittel“, auch wenn man den Begriff noch 
so weit fasst*®, wird sich stets nur gegen eine den Privaten wirk- 
lich oder z. B. im Fall der Widerrechtlichkeit, wenigstens ver- 
meintlich bindende, obrigkeitliche Verfügung eines 
Beamten richten können, nicht aber gegen eine fehlerhafte tech- 
nische Verrichtung, wie die Fehlleitung eines Briefes, die Ent- 
stellung eines Telegramms u. dergl. 
Auch in der Literatur findet sich öfters die Ansicht ver- 
treten, dass Art. 77 EG. z. BGB. trotz der abweichenden Fässung 
in seiner Tragweite genau dem $ 839 BGB. entspreche, und dass 
also, wenn die Landesgesetzgebung von jenem Vorbehalt Gebrauch 
gemacht habe, wie es seitens der meisten Bundesstaaten mit ge- 
#5 Siehe auch 8 12 d. Grundbuch-Ordnung, Art. 60 des Bayr. Ausf.Ges. 
z. BGB. vom 9. 6. 99, $ 69 d. Ges. betr. die Ausführung des BGB. vom 
26. 10. 99 für Reuss &. L,, wo überall unmittelbar auf $ 839 Bezug ge- 
nommen wird, ebenso Entwurf eines preuss, Ges. betr. die Haftung des 
Staats für Amtspflichtverletzungen der Beamten usw. Drucks. d. Abg.- 
Hauses 1907/8 Nr. 185 S. 2660 ff. und Entwurf eines Gesetzes über die Haf- 
tung des Reichs für seine Beamten nach der dem Bundesrat‘ vorliegenden 
Fassung. 
4 DeLIUS, Haftpflicht S. 50.
	        
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