Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

—_ 21 — 
wissen Unterschieden im einzelnen geschehen ist, dieser Para- 
graph tatsächlich seine Bedeutung für die Begründung einer 
unmittelbaren Verpflichtung des Beamten Dritten gegenüber ver- 
loren habe. 
So schreibt MELTZ (a. a. O. 8. 94 ff.): 
„Dringend wünschenswert wäre es, dass möglichst viele Landes- 
gesetzgebungen auf Grund von Art. 77 EG. z. BGB. den 
85 839 abschafften, und den Staat.. primär und allein 
aus den rechtswidrigen Handlungen seiner Beamten ersatzpflichtig 
machen. würden“. 
Dazu Ders (Haftpflicht 8. 15): 
„Der einzelne Staat ist befugt, die gesamte Haftpflicht 
des Beamten, wie sieim BGB. ($ 839 ff.) geregelt ist, abzuschaffen 
und dafür selbst die Rolle des Ersatzpflichtigen zu übernehmen“. 
Aehnlich A. MÜLLER (in BoscHERs Zeitschrift für freiwillige 
Gerichtsbark. und Gemeindeverwaltung in Württemberg Bd. 47 
S. 314): 
„8 839 BGB. und Art. 202 des Württ. AG. z. BGB. (s. 0.) 
behandeln die bi Ausübung der Öffentlichen Ge- 
wäalt begangenen Fehler“ *°, 
In Wirklichkeit kann es sich natürlich nicht um Abschaffung 
des 8 839 BGB. im strengen, formellen Sinn des Worts durch 
die Landesgesetzgebungen handeln; dazu wäre das Landesrecht nicht 
imstande (Reichsverf. Art. 2), sondern nur darum, dass dem & 839 
BGB. durch eine auf Art. 77 EG. gestützte landesrechtliche Be- 
stimmung seine praktische Bedeutung genommen wird. Auch das 
ist dem Landesrecht nur möglich, wenn sich Art. 77 EG. und 
8839 BGB. in bezug auf das Gebiet der Tätigkeit des Beamten, 
auf dem seine Haftung in Frage kommt, vollständig decken. Ist 
463, Sieheauch KLEwTrTZ, Die Entschädigungsansprüche aus rechtswidrigen 
Amtshandlungen. Berlin 1891 S. 53 ff., 67. Aehnlich HATScHER, Die recht. 
Stellung des Fiskus im BGB. Verw.Arch. Bd. VII S. 471. Dagegen DELIUS 
in der D. Jur.Ztg. 04 S. 525 ff. Siehe auch DrLıus, Haftpflicht S. 100, 101 
und KamPpTz-DeLIUS a. a. OÖ. 8. 67. 
15 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.