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wissen Unterschieden im einzelnen geschehen ist, dieser Para-
graph tatsächlich seine Bedeutung für die Begründung einer
unmittelbaren Verpflichtung des Beamten Dritten gegenüber ver-
loren habe.
So schreibt MELTZ (a. a. O. 8. 94 ff.):
„Dringend wünschenswert wäre es, dass möglichst viele Landes-
gesetzgebungen auf Grund von Art. 77 EG. z. BGB. den
85 839 abschafften, und den Staat.. primär und allein
aus den rechtswidrigen Handlungen seiner Beamten ersatzpflichtig
machen. würden“.
Dazu Ders (Haftpflicht 8. 15):
„Der einzelne Staat ist befugt, die gesamte Haftpflicht
des Beamten, wie sieim BGB. ($ 839 ff.) geregelt ist, abzuschaffen
und dafür selbst die Rolle des Ersatzpflichtigen zu übernehmen“.
Aehnlich A. MÜLLER (in BoscHERs Zeitschrift für freiwillige
Gerichtsbark. und Gemeindeverwaltung in Württemberg Bd. 47
S. 314):
„8 839 BGB. und Art. 202 des Württ. AG. z. BGB. (s. 0.)
behandeln die bi Ausübung der Öffentlichen Ge-
wäalt begangenen Fehler“ *°,
In Wirklichkeit kann es sich natürlich nicht um Abschaffung
des 8 839 BGB. im strengen, formellen Sinn des Worts durch
die Landesgesetzgebungen handeln; dazu wäre das Landesrecht nicht
imstande (Reichsverf. Art. 2), sondern nur darum, dass dem & 839
BGB. durch eine auf Art. 77 EG. gestützte landesrechtliche Be-
stimmung seine praktische Bedeutung genommen wird. Auch das
ist dem Landesrecht nur möglich, wenn sich Art. 77 EG. und
8839 BGB. in bezug auf das Gebiet der Tätigkeit des Beamten,
auf dem seine Haftung in Frage kommt, vollständig decken. Ist
463, Sieheauch KLEwTrTZ, Die Entschädigungsansprüche aus rechtswidrigen
Amtshandlungen. Berlin 1891 S. 53 ff., 67. Aehnlich HATScHER, Die recht.
Stellung des Fiskus im BGB. Verw.Arch. Bd. VII S. 471. Dagegen DELIUS
in der D. Jur.Ztg. 04 S. 525 ff. Siehe auch DrLıus, Haftpflicht S. 100, 101
und KamPpTz-DeLIUS a. a. OÖ. 8. 67.
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