Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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das nicht der Fall, so könnte z. B. das württ. Recht die unter- 
schiedslose Haftung des Staats für Versehen seiner Post- und 
Telegraphenbeamten wenigstens für den Verkehr mit dem übrigen 
Reichsgebiet und dem Ausland von sich aus nicht einführen, da 
es im Postrecht einen Vorbehalt für die Landesgesetzgebung ähn- 
lich dem Art. 77 EG.z. BGB. nicht gibt (Reichsverf. Art.52 Abs. 2). 
84. Belege für die Notwendigkeit einer ein- 
schränkenden Auslegung des $ 839 BGB. 
8 839 enthält den Tatbestand einer „unerlaubten Handlung“, 
wie sie das BGB. in $ 823 ff. behandelt. Ein Verstoss gegen 
diese Vorschriften stellt ein ausservertragliches zivilrechtliches 
Verschulden dar, das den Täter nach den näheren Bestimmungen 
des BGB. schadenersatzpflichtig macht. 
I. Von der in Theorie und Praxis wohl herrschenden Mei- 
nung wird anerkannt, dass die Verletzung eines obligatorischen 
Rechts als solche regelmässig keine unerlaubte Handlung im Sinn 
des BGB. darstellt, einerlei, ob diese Verletzung vom Schuldner 
selbst oder von einem am Schuldverhältnis nicht beteiligten 
Dritten ausgeht, der etwa den Gegenstand, auf den sich das 
Forderungsrecht des Gläubigers bezieht, zerstört und dadurch 
mittelbar den Gläubiger schädigt; d.h. also, der Gläubiger, 
dessen Forderungsrecht durch die Handlung des Schuldners oder 
des Dritten beeinträchtigt wurde, kann sich nicht auf Grund der 
88 823 ff. an den Täter halten. Gestützt wird diese Anschauung 
darauf, dass in $ 823 Abs. 1, demzufolge die vorsätzliche oder 
fahrlässige, widerrechtliche Verletzung des Lebens, des Körpers, 
der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen 
Rechts eines anderen den Täter zum Schadenersatz verpflichtet, 
unter den „sonstigen Rechten“ Forderungsrechte nicht zu ver- 
stehen”, und dass Vertragsbestimmungen, auch wenn sie auf 
4 PLANCK a. a. O. Bd. II Vorbem. 4 z. 25. Tit. S. 964, S. 973 f. RG. 
Entsch. Bd. 57 S. 358 ff. und die dort angef. Literatur, Urteil v. 27. 4. 05 
in D. Jur.Ztg. v. 1905 S. 964, v. Liszt, Die Deliktsobligationen im System 
des BGB. S. Ir. 
 
	        
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