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das nicht der Fall, so könnte z. B. das württ. Recht die unter-
schiedslose Haftung des Staats für Versehen seiner Post- und
Telegraphenbeamten wenigstens für den Verkehr mit dem übrigen
Reichsgebiet und dem Ausland von sich aus nicht einführen, da
es im Postrecht einen Vorbehalt für die Landesgesetzgebung ähn-
lich dem Art. 77 EG.z. BGB. nicht gibt (Reichsverf. Art.52 Abs. 2).
84. Belege für die Notwendigkeit einer ein-
schränkenden Auslegung des $ 839 BGB.
8 839 enthält den Tatbestand einer „unerlaubten Handlung“,
wie sie das BGB. in $ 823 ff. behandelt. Ein Verstoss gegen
diese Vorschriften stellt ein ausservertragliches zivilrechtliches
Verschulden dar, das den Täter nach den näheren Bestimmungen
des BGB. schadenersatzpflichtig macht.
I. Von der in Theorie und Praxis wohl herrschenden Mei-
nung wird anerkannt, dass die Verletzung eines obligatorischen
Rechts als solche regelmässig keine unerlaubte Handlung im Sinn
des BGB. darstellt, einerlei, ob diese Verletzung vom Schuldner
selbst oder von einem am Schuldverhältnis nicht beteiligten
Dritten ausgeht, der etwa den Gegenstand, auf den sich das
Forderungsrecht des Gläubigers bezieht, zerstört und dadurch
mittelbar den Gläubiger schädigt; d.h. also, der Gläubiger,
dessen Forderungsrecht durch die Handlung des Schuldners oder
des Dritten beeinträchtigt wurde, kann sich nicht auf Grund der
88 823 ff. an den Täter halten. Gestützt wird diese Anschauung
darauf, dass in $ 823 Abs. 1, demzufolge die vorsätzliche oder
fahrlässige, widerrechtliche Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen
Rechts eines anderen den Täter zum Schadenersatz verpflichtet,
unter den „sonstigen Rechten“ Forderungsrechte nicht zu ver-
stehen”, und dass Vertragsbestimmungen, auch wenn sie auf
4 PLANCK a. a. O. Bd. II Vorbem. 4 z. 25. Tit. S. 964, S. 973 f. RG.
Entsch. Bd. 57 S. 358 ff. und die dort angef. Literatur, Urteil v. 27. 4. 05
in D. Jur.Ztg. v. 1905 S. 964, v. Liszt, Die Deliktsobligationen im System
des BGB. S. Ir.