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BGB. — so ergreift doch, „soweit durch besondere gesetzliche
Bestimmungen die Haftung aus Vertrag auf schwerere Schuld-
arten eingeschränkt wird, diese Einschränkung auch den Delikts-
anspruch“ 5, Nun erklärt sich die Ablehnung der Haftung der
Verwaltung, z. B. im Telegraphenverkehr, nur aus der verhält-
nismässig grossen (xefahr einer Entstellung, Verzögerung oder
eines Verlustes der Telegramme; m. a. W.: es wird regelmässig
nur eines geringen Verschuldens der Verwaltung, d.h. ihrer Be-
amten bedürfen, um den schädigenden Erfolg herbeizuführen.
Der allgemeine Ausschluss der Haftung wird also regelmässig
in Wirklichkeit eine Ablehnung der Verantwortlichkeit für geringe
Fahrlässigkeit bedeuten. Dann aber sollte, wie eben ausgeführt,
die auf Rechtsvorschrift beruhende Beschränkung der Haftung
aus dem Vertrag auch für einen etwaigen damit zusammentreffen-
den Anspruch aus unerlaubter Handlung gelten, einerlei, ob dieser
sich gegen die Verwaltung, selbst oder gegen einen ihrer Beamten
richtet.
Was hier vom Telegraphenverkehr gesagt wird, muss ent-
sprechend auf die Haftung der Postverwaltung aus ihren Ver-
trägen und das Verhältnis dieser Haftung zur Deliktshaftung der
Beamten übertragen werden.
II. Ein weiteres Bedenken gegen die (Gleichstellung von Ver-
tragspflichten des Fiskus mit Amtspflichten seiner Beamten Dritten
gegenüber ergibt sich unmittelbar aus $ 839 selbst. Er bestimmt
ausdrücklich, nicht jedes schädigende Versehen solle den Beamten
5 vy, Liszt, Deliktsobligationen S. 13. Diese Stelle bezieht sich frei-
lich unmittelbar nur auf Vertragsverletzungen durch den Schuldner selbst;
hier aber begeht nicht der Schuldner (die Verwaltung), sondern der Be-
amte die unerlaubte Handlung. Indessen darf man wohl sagen, dass wenn
der Absender eines Telegramms aus seinem Vertrag mit der Verwaltung
von vornherein nur bestimmt umgrenzte Ansprüche hat, es der Natur dieses
Verhältnisses widerspricht, wenn er nun von einem unbeteiligten Dritten,
dem Beamten, gerade das soll verlangen dürfen, worauf er nach dem Ver-
trag von Anfang an verzichten musste, eben den Schadenersatz für geringes
Versehen.